Mit Mut zur Veränderung
erfolgreich in die Zukunft
Sich von gewohnten Strukturen zu trennen und möglicherweise bisherige Erfolgsbausteine aufzugeben, ist nicht immer einfach. Dennoch ist genau das manchmal nötig, um das eigene Unternehmen auf Erfolgskurs zu halten. Besonders wichtig ist es, früh genug auf Veränderungen von außen zu reagieren. Wir sind für Sie immer auf dem aktuellen Stand und informieren Sie umgehend bei Änderungen, die Ihr Unternehmen betreffen. So bleibt immer ausreichend Zeit, um die beste Lösung für Sie zu entwickeln.
Wir für Sie im Bereich Unternehmenssteuerrecht:
Unterstützung bei der Rechtsformwahl
Wir analysieren, ob die Rechtsform Ihres Unternehmens (noch) ideal zu Ihren Zielen passt oder ob es eine bessere Alternative gibt. Ist das der Fall, ermitteln wir für Sie die passende Rechtsform. Auf Wunsch begleiten und beraten wir Sie im gesamten Prozess der Anpassung.
Beratung zu rechtlichen Strukturanpassungen
Bestimmte Entwicklungen erfordern Anpassungen auf rechtlicher Ebene, etwa wenn operative Geschäftsstrukturen verändert wurden oder die wirtschaftlichen Bedingungen sich geändert haben. In diesem Fall sind möglicherweise Aufspaltungen, Abspaltungen und Verschmelzungen von Unternehmen interessant – wir beraten Sie zu allen Themenbereichen.
Unterstützung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen
Integrierte Finanzplanung, Unternehmensbewertung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung: Die Vorbereitungen für den Verkauf eines Unternehmens sind komplex. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten im Verkaufsprozess. Denken Sie über den Kauf eines Unternehmens nach, beraten wir Sie im Vorfeld zu Chancen und Risiken. Nach einer Transaktion veranlassen wir alles, was nötig ist, damit das neue Unternehmen rechtlich und steuerlich bestmöglich integriert wird.
Durchführung von Sonderprüfungen
Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen sind für uns mehr als eine Pflichtaufgabe. Mit der Durchführung von Gründungs- Umwandlungs-, Verschmelzungsprüfung und Co. schaffen wir die Grundlage dafür, dass alle Umwandlungs- und Umstrukturierungsprozesse in Ihrem Unternehmen bestmöglich wirken können.
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten:
Mietminderungen bei coronabedingten Geschäftsschließungen
Der coronabedingte Lockdown hat in großem Umfang zu vorübergehenden Schließungen von Ladenlokalen, Restaurationsbetrieben und anderen Geschäftsräumen geführt. Ob in diesen Fällen Schadensersatzansprüche gegen Versicherungen und Mietminderungen möglich sind, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich einen Schadensersatzanspruch abgelehnt, aber Mietminderungen gemäß den Umständen des jeweiligen Falls akzeptiert.Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes
Noch bis zum 31.3.2022 gelten Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Dieses unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Wird es allerdings zu spät oder nicht in der richtigen Höhe beantragt, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten.Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Tantiemen von seiner Kapitalgesellschaft grundsätzlich bei der Feststellung des Jahresabschlusses steuerpflichtig zu. Dies gilt auch dann, wenn im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs fehlen oder dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten ist.Aktuelles zur Forschungszulage
Das sog. Forschungszulagengesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und seitdem mehrfach ergänzt bzw. geändert worden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.11.2021 auf 70 Seiten zu den Anwendungsfragen Stellung genommen. Das Schreiben enthält u.a. ausführliche Informationen zur Anspruchsberechtigung, zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu der ertragsteuerlichen Behandlung und zu den beihilferechtlichen Vorgaben.Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb
Anteile an der Komplementär-GmbH sind nicht zwingend notwendiges Sonderbetriebsvermögen.Inkongruente Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften: Bundesfinanzhof erkennt übliche Gestaltung an.
Treffen Gesellschafter Beschlüsse über die inkongruente Ausschüttung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft, ist dies grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Die anteilige Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen führt für die betroffenen Gesellschafter insoweit nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verabschiedet
Zu Personengesellschaften treten am 1.1.2024 neue Regelungen in Kraft. Größere Veränderungen gibt es für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch die Regelungen zu Kommanditgesellschaften wurden überarbeitet.Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bei geringer Bedeutung
Auf die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten konnte nach bisheriger Rechtsprechung für Beträge bis 800 € im Einzelfall verzichtet werden. Der Bundesfinanzhof entschied am 16.3.2021, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind.Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Laut Finanzgericht Münster ist die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten für steuerliche Zwecke mit 5,5% verfassungsgemäß.Ermittlung fremdüblicher Zinsen bei konzerninternen Darlehen
Laut Bundesfinanzhof ist die Angemessenheit konzerninterner Darlehenszinsen vorrangig durch Vergleich mit dem Zins, zu dem Fremde den Kredit gewährt hätten, zu ermitteln.BMF veröffentlicht finales Anwendungsschreiben zur Körperschaftsteueroption
Mit kleineren Ergänzungen hat die Finanzverwaltung am 10. November 2021 – noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – ihren überarbeiteten Anwendungserlass zur Körperschaftsteueroption veröffentlicht. Auch das Antragsformular ist rechtzeitig veröffentlicht.Das Besteuerungskonzept für ertragsteuerliche Organschaften wird einfacher – und in Einzelfällen teurer!
Das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) ersetzt die für ertragsteuerliche Organschaften geltende Ausgleichspostenmethode für Minder- und Mehrabführungen durch ein Einlagemodell. Der Übergang in das neue Besteuerungskonzept kann in Einzelfällen erhebliche Besteuerungsfolgen haben.BMF veröffentlicht erstes Entwurfsschreiben zur Körperschaftsteueroption
Im Wesentlichen bietet die erste Verlautbarung der Finanzverwaltung zur Körperschaftsteueroption keine großen Überraschungen. Gleichwohl sind einige Aspekte beachtenswert – sowohl im positiven als auch im negativen Sinne.Steuerliche Erleichterungen für Spenden an Flutopfer in 2021
In Reaktion auf die Hochwasser-Katastrophe 2021 in Deutschland hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23. Juli 2021 steuerliche Erleichterungen eingeräumt. Viele andere Finanzministerien der Länder haben im Juli 2021 auch sogenannte Katastrophenerlasse mit gleichen oder ähnlichen Maßnahmen veröffentlicht.Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sollen Personengesellschaften eine Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft erhalten. Hierdurch kann sich die Steuerlast für thesaurierte Gewinne verringern.
Das Optionsmodell: Rein in die Körperschaftsteuer – raus aus der Körperschaftsteuer – Sind Personengesellschaften bald die besseren Kapitalgesellschaften?
Am 21.05.2021 verabschiedete der Bundestag das Optionsmodell in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/29843 vom 19.05.2021). Diese enthält die folgenden wesentlichen Änderungen.Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei der Anschaffung oder Errichtung von gemischtgenutzten Gebäuden muss die Vorsteuer anhand eines geeigneten Schlüssels aufgeteilt werden. Falls im Nachhinein ein Aufteilungsschlüssel sachgerechter ist, darf dieser verwendet werden.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Das Bundeskabinett hat im Januar 2021 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen. Damit sollen die bestehenden Gesetze, die überwiegend aus dem 19. Jahrhundert stammen, an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen; Grundsätze zur Sanierungsabsicht der Gläubiger gelten fort BFH, Beschluss vom 27. November 2020 – X B 63/20
Der BFH greift für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen i.S. von § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG auf seine zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung zurück.Änderungsbedarf bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen?
Ergebnisabführungsverträge, die keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, müssen aller Voraussicht nach angepasst werden, wenn sie weiterhin steuerlich anerkannt werden sollen.Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen
Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen durch eine Verlängerung bestimmter steuerlicher Fristen und die Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen unterstützen. Diese steuerliche Erleichterungen gelten auch im Jahr 2021.
Risiken bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an eigene GmbH
Geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH wird oft empfohlen, ihr Homeoffice an die GmbH zu vermieten. Hierbei ist größte Vorsicht geboten, denn es kann eine sog. Betriebsaufspaltung entstehen.Neuregelung der Besteuerung von Outplacement-Beratung
Die vom Arbeitgeber für einen ausscheidenden Arbeitnehmer übernommenen Outplacement-Beratungen sind rückwirkend ab dem Jahr 2020 lohnsteuerfrei.Vorsicht bei der Berechnung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld!
Nicht jeder Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist die Einhaltung der Bedingungen des neu eingeführten § 3 Nr. 28a EStG.Endlich Klarheit bei Rangrücktritt – BFH Urteil vom 19.8.2020
Der Bundesfinanzhof hat mit begrüßenswerter Klarheit entschieden, dass bei Rangrücktritten mit einem Bezug auf das „sonstige freie Vermögen“ ein Passivierungsverbot auch bei Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht greift.Behandlung von Gesellschafterdarlehen aufgrund Covid-19-Rechtsprechung
Während der Corona-Krise gewährte neue Gesellschafterdarlehen werden insolvenzrechtlich privilegiert, wenn Sie zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgereicht werden. Nicht satzungsgerechte Einladungen können zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen.Steuerlicher Abzug der Kosten für die Erstausrüstung bestehender Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)
Laut Bundesfinanzministerium können die Kosten für die nachträgliche Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.