Steuerartübergreifend
Immobilien-Steuerlast senken
Eine praxisnahe gute steuerliche Beratung zu Immobilien erfordert Erfahrung und Spezialkenntnisse in zahlreichen steuerlichen Rechtsgebieten. Je ganzheitlicher die Anwendung dieser einzelnen Rechtsgebiete ist, umso nachhaltiger sind die Steuerersparnisse.
Unsere erfahrenen Spezialisten für Immobiliensteuerrecht führen Sie sicher durch Ihre Immobilienprojekte und begleiten Sie beständig. Sie reagieren rechtzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen und sorgen dafür, dass Änderungen im Immobiliensteuerrecht zu Ihrem Vorteil genutzt werden.
Grundsteuerreform 2022
Wir für Sie im Bereich Immobiliensteuerrecht:
Erbschaftsteuerbefreiung für Wohnungsunternehmen
Der Gesetzgeber beabsichtigte Wohnungsunternehmen von der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) für Betriebsvermögen zu befreien. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass dies dem Gesetzgeber wegen eines anderen Gesetzeswortlautes nicht gelungen ist. Die Finanzbeamten wurden nun wiederum angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die zukünftige Anwendbarkeit der Erbschaftssteuerbefreiung für Wohnungsunternehmen verbindlich abzusichern.
Gewusst wie: Die steuerliche Immobilienbewertung
Sowohl in Erb- und Schenkungsfällen als auch bei bestimmten grunderwerbsteuerlichen Vorgängen erfolgt die Immobilienbewertung nach steuerlichen Regeln. Die Höhe des steuerlichen Immobilienwerts hängt dabei entscheidend von der Bewertungsmethode und bestimmten Details ab.
Wir berücksichtigen die für Sie günstige Bewertungsmethode sowie die steuerreduzierenden Details und erstellen für Sie die erforderlichen Steuererklärungen.
Die Reform der Grundsteuer
Die erste Hauptfeststellung (Festlegung des Werts des Grundbesitzes durch die Finanzämter) soll zum 1.1.2022 erfolgen. Hierfür werden Grundstückseigentümer voraussichtlich ab 2022 von den Finanzämtern aufgefordert, Erklärungen zur Feststellung des Grundvermögens beim Finanzamt einzureichen. Das vom Gesetzgeber vorgeschlagene Bodenwertmodell (sog. Bundesmodell) wird in den meisten Bundesländern übernommen. Einige Länder werden aber von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und auf ein anderes Modell zurückgreifen. Die Grundsteuer-Novelle soll 2025 in Kraft treten. Bis zum 31.12.2024 gelten weiterhin die alten Grundstückswerte von 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland).
Wir beraten Sie zu der vom Gesetzgeber eingeleiteten Grundsteuerreform und ihre Auswirkungen für Sie und Ihr Unternehmen.
Grundsteuererlass
Das Gesetz gewährt einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer, beispielsweise bei größerem Leerstand eines Objekts. In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass der Grundsteuererlass zu Unrecht abgelehnt wird.
Wir beraten Sie, ob ein Anspruch besteht, stellen fristgerecht den erforderlichen Antrag und setzen Ihren Anspruch – auch vor Gericht – durch.
Grunderwerbsteuer vermeiden
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Umstrukturierungen im Konzern können Grunderwerbsteuer-Forderungen auslösen. Die auf Immobilien-Transaktionen anzuwendenden Steuervorschriften verändern sich fortlaufend.
Wir beraten Sie, wie Sie die Grunderwerbsteuer vermeiden oder zumindest reduzieren können.
Vermeidung Gewerbesteuer
Die Vermietung und der Verkauf von Immobilien können vor allem bei mehrmaligem Verkauf von Objekten gewerbesteuerpflichtig sein (gewerblicher Grundstückshandel). Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften sind grundsätzlich auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie nur eigene Immobilien vermieten.
Wir beraten Sie im Vorhinein, ob und wie Sie die Gewerbesteuer vermeiden können.
Betriebsaufspaltung: alle Steuerarten im Blick
Eine Betriebsaufspaltung wird regelmäßig aus nicht steuerlichen Gründen gewählt. Einige ihrer Erscheinungsformen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt (kapitalistische und mittelbare Betriebsaufspaltungen).
Ertragsteuerlich muss eine die Besteuerung auslösende Zwangsentnahme vermieden werden und auch die Grunderwerbsteuer ist zu beachten. Wir beraten Sie daher unter Beachtung aller relevanten Steuerarten.
Umsatzsteuerliche Optimierung
Wer Immobilien erwirbt, sie errichtet, vermietet oder verkauft, benötigt eine qualitativ hochwertige umsatzsteuerliche Beratung.
Lassen Sie uns bei Ihren Vorhaben für eine optimale Gestaltung der Umsatzsteuer sorgen.
Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV
Alle Bauträger und Baubetreuer, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) ausüben, sind nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich jährlich einer Prüfung der Einhaltung der sich aus der MaBV ergebenden Verpflichtungen zu unterziehen. Der Prüfungsbericht ist dem zuständigen Landratsamt bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln. Gern führen wir diese Prüfung für Sie durch.
Infomaterial
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten
Wachstumschancengesetz – Wenige Chancen für Immobilienunternehmen?!
Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf hat nun das Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes eingeleitet. Die sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenden Änderungen sind auch für Immobilienunternehmen von erheblicher Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Änderungen für Immobilienunternehmen vor.
Grunderwerbsteuer – Gesetzentwurf mit grundlegenden Änderungen
Das Bundesfinanzministerium hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt. Dieser beinhaltet weitreichende Änderungen zur Besteuerung sog. Share Deals sowie eine rechtsformneutrale Ausgestaltung von Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern sowie im Konzern.
Grunderwerbsteuer – Diskussionsentwurf beinhaltet grundlegende Änderungen
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt.
Steuerfreie Photovoltaikanlagen - Bundesfinanzministerium nimmt zu Zweifelsfragen Stellung
Am 17.7.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sich in einem Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen für die ab 1. Januar 2022 geltende Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht.
Gewerbesteuer: Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Verkauf des letzten Grundstücks zu Beginn des 31.12.?
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, muss das Grundstücksunternehmen grds. im ganzen Erhebungszeitraum eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun entschieden, dass der Verkauf des letzten Grundstücks und die damit einhergehende Beendigung der begünstigten Tätigkeit zu Beginn des 31.12. unschädlich sein kann, wenn etwaige nachlaufende Tätigkeiten nicht zu steuerbaren Einkünften führen.
Grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024
Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Damit ist die Personengesellschaft selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaft ist dann offiziell keine Gesamthand mehr.
Abschreibung von Immobilien über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 28.7.2021 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) ging diese Auslegung zu weit. Es hat die seiner Ansicht nach erforderlichen Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer daraufhin mit Schreiben vom 22.2.2023 konkretisiert.
Grunderwerbsteuer: Erleichterung für Konzernumwandlungen bei mehrstufigen Beteiligungsketten durch den BFH
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit derartigen Umwandlungen grds. Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumwandlungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.2022, dessen Auffassung sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wird die Anwendung der Vorschrift nun erleichtert.
Erweiterte Grundstückskürzung: Gewerbesteuerpflicht von Darlehenszinsen an grds. gewerbesteuerbefreite Gesellschafter einer Personengesellschaft
Nach dem erfreulichen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, das wir im vorherigen Beitrag vorgestellt haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall zum Nachteil des Steuerpflichtigen erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung eng auszulegen sind.
Enge Auslegung der Voraussetzungen für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel durch das FG München
Nur ein halbes Jahr nach der erfreulichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Steuerbefreiung i. S. d. § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat sich das Finanzgericht (FG) München ebenfalls mit der Regelung befasst. Die Entscheidung betrifft die immer wieder diskussionsanfälligen einzuhaltenden Vor- und Nachbehaltensfristen und ist für den Steuerpflichtigen von Nachteil.
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2021, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.2.2023 die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
BMF konkretisiert die Voraussetzungen für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung dargelegt welche Grundsätze zu beachten sind, wenn Steuerpflichtige sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Gebäude berufen wollen. Nachfolgend stellen wir die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen dar.
Mieterhöhungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln bei Mietverträgen
Mieterhöhungen können auf vertraglich vereinbarte sog. „Wertsicherungsklauseln“ gestützt werden. Bei der Gewerberaummiete wird diesbezüglich zwischen zwei Klauseln unterschieden, die sich in ihren Voraussetzungen unterscheiden. Die derzeitigen Preissteigerungen führen zur Frage der Anwendbarkeit der Klauseln für die Anpassung der Miete.
Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.
Grundsteuerreform – Aktueller Handlungsbedarf
Im Zuge der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer künftig nicht mehr anhand der bisherigen Einheitswerte, sondern auf Basis neu ermittelter Grundstückswerte berechnet. Dazu müssen alle Grundstückseigentümer bis Ende Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern
Vermieter und Mieter sollen sich ab dem 1.1.2023 die CO2-Steuer für das Heizen teilen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die CO2-Steuer bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes aufgeteilt wird. Damit sollen Mieter künftig entlastet werden und Vermieter einen Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten.
Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.
Update zur Grundsteuer: Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen 2022
Alle Grundstückseigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30.3.2022 bzw. der jeweiligen Landesfinanzbehörden dazu aufgefordert, bis zum 31.10.2022 eine sog. Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abzugeben.
Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel
Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.
Aktuelles zur Grundsteuerreform
In Vorbereitung der Grundsteuerreform 2025 müssen alle Grundstückseigentümer bis zum 31.10.2022 eine Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abgeben. Die Beschaffung der dafür benötigten Daten kann bei komplexen Gebäuden sehr aufwändig sein.Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz
Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.
Verabschiedung Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz im Bundestag und Update zur Grundsteuerreform in NRW
Der Bundestag verabschiedete am 11.6.2021 das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, durch das die Regelungen zur Bewertung von Wohnimmobilien an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. NRW berechnet die Grundsteuerwerte künftig nach dem sog. Bundesmodell.
Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen (s.g. erweiterte Grundstückskürzung). Die gewerbesteuerliche Begünstigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun mit der Einführung einer Bagatellgrenze für sog. schädliche Tätigkeiten gelockert werden.
Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage bei der Grunderwerbsteuer
Beim Kauf einer Eigentumswohnung kann die Instandhaltungsrücklage zukünftig nicht mehr die Berechnung der Grunderwerbsteuer mindern.Neuregelung bei der verbilligten Wohnungsüberlassung
Der Werbungskostenabzug bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen wurde ab dem 1.1.2021 neu geregelt.Grunderwerbsteuer - Einschränkung für Share-Deals auf dem Weg!
Bei Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften kann nach derzeitigem Recht bei einer sorgfältigen Planung und Strukturierung die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Nach einem langen Hin und Her hat sich die Große Koalition nach Medienberichten jetzt abschließend auf Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts verständigt, um entsprechende Steuergestaltungen einzuschränken.Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien
Zur Bestimmung der Gebäudeabschreibungen ist beim Immobilienerwerb der Kaufpreis auf den erworbenen Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen. Besteht Streit über eine kaufvertraglich vorgesehene Kaufpreisaufteilung darf im finanzgerichtlichen Verfahren nicht auf eine auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden.Grunderwerbsteuer: Finanzverwaltung erleichtert Konzernumwandlungen
Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung und wird die im vergangenen Jahr ergangenen Urteile des BFH zur Steuerbefreiung bei Konzernumwandlungen künftig anwenden. Damit können nunmehr deutlich mehr Umstrukturierungen von der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung profitieren.Aktuelles zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Finanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) geäußert und damit bisher bestehende Zweifelsfragen bei entsprechenden Investitionen zumindest teilweise beseitigt.Entscheidung FG Münster – keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen
Obwohl mehrere hunderte Mietwohnungen im Bestand waren und verwaltet wurden, entscheidet das Finanzgericht Münster, dass es keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen geben wird. Das FG Münster folgt in seinem Beschluss vom 29.04.2020 dem Urteil des BFH vom 24.10.2017.Wichtige Aspekte zur gewerbesteuerlichen Begünstigung von Immobilienunternehmen (aktuelles BFH-Urteil)
Der aktuellen Entscheidung des BFH zur sog. erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen sind wichtige Hinweise zu entnehmen, die bei der Gestaltung von Mietverträgen berücksichtigt werden sollten, um von den gewerbesteuerlichen Begünstigungen zu profitieren.Grunderwerbsteuer: BFH erleichtert Konzernumwandlungen
In sieben jetzt veröffentlichten Entscheidungen v. 21./22.08.2019 hat der BFH die grunderwerbsteuerlichen Steuerbegünstigungen bei Konzernumwandlungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausgelegt und damit entsprechende Umwandlungen deutlich erleichtert.Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien mittels Arbeitshilfe des BMF
Die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg methodisch geeignet und führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen.BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung – Erleichterungen für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksgeschäften: Auf den Zeitpunkt kommt es an
Der BFH hat in zwei Urteilen zum Zeitpunkt der Option zur Umsatzsteuerpflicht und deren Rücknahme Stellung genommen. Diese sind nun in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen worden.BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Der BFH kam in seinem Urteil vom 7.2.2018 zu dem Ergebnis, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses als eine Lieferung von Wasser anzusehen ist und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.Verschärfung der Grunderwerbsteuer
Stückmann ad hoc 2018/6Finanzminister der Bundesländer beschließen eine Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei sog. share deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen)
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerberechnung anhand der veralteten Einheitswerte
Stückmann ad hoc 2018/4Die Erhebung der Grundsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte in den alten Bundesländern verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die bisherigen Regelungen bleiben aber noch eine längere Zeit anwendbar.