Steuerartübergreifend
Immobilien-Steuerlast senken
Eine praxisnahe gute steuerliche Beratung zu Immobilien erfordert Erfahrung und Spezialkenntnisse in zahlreichen steuerlichen Rechtsgebieten. Je ganzheitlicher die Anwendung dieser einzelnen Rechtsgebiete ist, umso nachhaltiger sind die Steuerersparnisse.
Unsere erfahrenen Spezialisten für Immobiliensteuerrecht führen Sie sicher durch Ihre Immobilienprojekte und begleiten Sie beständig. Sie reagieren rechtzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen und sorgen dafür, dass Änderungen im Immobiliensteuerrecht zu Ihrem Vorteil genutzt werden.
Grundsteuerreform 2022
Wir für Sie im Bereich Immobiliensteuerrecht:
Erbschaftsteuerbefreiung für Wohnungsunternehmen
Der Gesetzgeber beabsichtigte Wohnungsunternehmen von der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) für Betriebsvermögen zu befreien. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass dies dem Gesetzgeber wegen eines anderen Gesetzeswortlautes nicht gelungen ist. Die Finanzbeamten wurden nun wiederum angewiesen, das Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die zukünftige Anwendbarkeit der Erbschaftssteuerbefreiung für Wohnungsunternehmen verbindlich abzusichern.
Gewusst wie: Die steuerliche Immobilienbewertung
Sowohl in Erb- und Schenkungsfällen als auch bei bestimmten grunderwerbsteuerlichen Vorgängen erfolgt die Immobilienbewertung nach steuerlichen Regeln. Die Höhe des steuerlichen Immobilienwerts hängt dabei entscheidend von der Bewertungsmethode und bestimmten Details ab.
Wir berücksichtigen die für Sie günstige Bewertungsmethode sowie die steuerreduzierenden Details und erstellen für Sie die erforderlichen Steuererklärungen.
Die Reform der Grundsteuer
Die erste Hauptfeststellung (Festlegung des Werts des Grundbesitzes durch die Finanzämter) soll zum 1.1.2022 erfolgen. Hierfür werden Grundstückseigentümer voraussichtlich ab 2022 von den Finanzämtern aufgefordert, Erklärungen zur Feststellung des Grundvermögens beim Finanzamt einzureichen. Das vom Gesetzgeber vorgeschlagene Bodenwertmodell (sog. Bundesmodell) wird in den meisten Bundesländern übernommen. Einige Länder werden aber von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und auf ein anderes Modell zurückgreifen. Die Grundsteuer-Novelle soll 2025 in Kraft treten. Bis zum 31.12.2024 gelten weiterhin die alten Grundstückswerte von 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland).
Wir beraten Sie zu der vom Gesetzgeber eingeleiteten Grundsteuerreform und ihre Auswirkungen für Sie und Ihr Unternehmen.
Grundsteuererlass
Das Gesetz gewährt einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer, beispielsweise bei größerem Leerstand eines Objekts. In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass der Grundsteuererlass zu Unrecht abgelehnt wird.
Wir beraten Sie, ob ein Anspruch besteht, stellen fristgerecht den erforderlichen Antrag und setzen Ihren Anspruch – auch vor Gericht – durch.
Grunderwerbsteuer vermeiden
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Umstrukturierungen im Konzern können Grunderwerbsteuer-Forderungen auslösen. Die auf Immobilien-Transaktionen anzuwendenden Steuervorschriften verändern sich fortlaufend.
Wir beraten Sie, wie Sie die Grunderwerbsteuer vermeiden oder zumindest reduzieren können.
Vermeidung Gewerbesteuer
Die Vermietung und der Verkauf von Immobilien können vor allem bei mehrmaligem Verkauf von Objekten gewerbesteuerpflichtig sein (gewerblicher Grundstückshandel). Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften sind grundsätzlich auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie nur eigene Immobilien vermieten.
Wir beraten Sie im Vorhinein, ob und wie Sie die Gewerbesteuer vermeiden können.
Betriebsaufspaltung: alle Steuerarten im Blick
Eine Betriebsaufspaltung wird regelmäßig aus nicht steuerlichen Gründen gewählt. Einige ihrer Erscheinungsformen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt (kapitalistische und mittelbare Betriebsaufspaltungen).
Ertragsteuerlich muss eine die Besteuerung auslösende Zwangsentnahme vermieden werden und auch die Grunderwerbsteuer ist zu beachten. Wir beraten Sie daher unter Beachtung aller relevanten Steuerarten.
Umsatzsteuerliche Optimierung
Wer Immobilien erwirbt, sie errichtet, vermietet oder verkauft, benötigt eine qualitativ hochwertige umsatzsteuerliche Beratung.
Lassen Sie uns bei Ihren Vorhaben für eine optimale Gestaltung der Umsatzsteuer sorgen.
Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV
Alle Bauträger und Baubetreuer, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) ausüben, sind nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich jährlich einer Prüfung der Einhaltung der sich aus der MaBV ergebenden Verpflichtungen zu unterziehen. Der Prüfungsbericht ist dem zuständigen Landratsamt bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln. Gern führen wir diese Prüfung für Sie durch.
Infomaterial
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 1-2024
Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Neue Erlasse zur Grunderwerbsteuer
2. Gewerbesteuer - Erweiterte Kürzung
3. Grundsteuer
Merkblatt
Anzeigepflicht gem. § 228 Abs. 2 BewG
Wann gilt die Anzeigepflicht? Wie erfolgt eine Anzeige?
Download fileadmin/user_upload/leistungen/pdf/2024/HLB-Stueckmann-Merkblatt-Anzeigepflicht.pdf
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 2-2023
Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Wachstumschancengesetz
2. Neue BMF-Schreiben zu den Themen „PV-Anlagen“ und „Grunderwerbsteuer“
3. Aktuelles zur erweiterten Grundstückskürzung
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 1-2023
Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Reform des Personengesellschaftsrechts – Grunderwerbsteuerliche Risiken
2. Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
3. Aktuelle Rechtsprechung
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 2-2022
Zweite Ausgabe 2022
Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 1-2022
Erste Ausgabe 2022
Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 2-2021
Zweite Ausgabe 2021
Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen
Rundschreiben
Immobiliensteuerrecht 1-2021
Erste Ausgabe 2021
Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Bisher konnten die CO2-Kosten als Bestandteil der Heizkosten vollumfänglich auf den Mieter umgelegt werden. Mit dem neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetz vom 5.12.2022 müssen ab dem 1.1.2023 auch Vermieter einen Teil dieser Kosten übernehmen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt bei Wohngebäuden nunmehr entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes prozentual zwischen Vermieter und Mieter. Die Neuregelung soll Vermietern Anreize für eine energetische Sanierung ihrer Gebäude geben.
Aktuelles zur Grundsteuer im Bundesmodell
Sind Eigentümer von Immobilien der Meinung, dass die neue Grundsteuer deutlich zu hoch ist, müssen sie die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen zu können. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 27.5.2024. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot könne nur durch verfassungskonforme Auslegung oder durch eine Billigkeitsmaßnahme abgewendet werden.
Differenzierte Grundsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen
Am 4.7.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen ein Gesetz verabschiedet, das es den Kommunen ermöglicht, bis zum 30.6.2025 unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und baureife Grundstücke festzulegen. Diese Änderungen zielen darauf ab, eine ausgewogene Steuerlast sicherzustellen und baureife Grundstücke höher zu besteuern.
Jahressteuergesetz 2024 – Entwurf
Kaum ist ein Gesetz beschlossen, steht das nächste große Gesetz in den Startlöchern. Am 5.6.2024 wurde der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Auch mit diesem Gesetz sind Anpassungen im Bereich des Immobiliensteuerrechts geplant.
Aktuelles zur Grunderwerbsteuer
Die Finanzverwaltung hat am 5.3.2024 drei aktualisierte, gleichlautende Ländererlasse zur Grunderwerbsteuer veröffentlicht. Darin wird die Verwaltungsauffassung zur sog. Anteilsvereinigung, zu grunderwerbsteuerlichen Organschaftsfällen und zu grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bei Personengesellschaften aktualisiert und an den aktuellen Rechtsstand angepasst.
Grundsteuer: Rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist von Änderungsanzeigen
Am 28.2.2024 haben sich die obersten Finanzbehörden der Bundesländer darauf geeinigt, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur vorübergehend für Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind. Ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2024 gilt dann wieder die bisherige Frist (grds. der 31.1. des darauffolgenden Jahres).
Private Veräußerungsgeschäfte: Wann liegt eine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?
Wird eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, ist ein etwaiger erzielter Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Mit der Frage, ob eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen befasst. Dabei hat er die Ausnahmeregelung jeweils streng ausgelegt.
Gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums?
Bei der Veräußerung mehrerer im Privatvermögen gehaltener Grundstücke stellt sich häufig die Frage, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und damit die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit überschreitet. Aufgrund der sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen (u. a. keine Gewährung von Abschreibungen, Gewerbesteuerpflicht) ist die Abgrenzung von hoher steuerlicher Bedeutung. In diesem Zusammen-hang hat das Finanzgericht (FG) Münster ein erfreuliches Urteil gefällt.
Wachstumschancengesetz: Welche Änderungen haben den Weg in das finale Gesetz gefunden?
Nachdem der Bundesrat nach monatelangem Ringen und vielen Veränderungen grünes Licht für das Wachstumschancengesetz gegeben hat, wurde es schließlich am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die Wirtschaft zu entlasten und den Standort Deutschland zu stärken. Auch für Immobilieninvestoren ergeben sich verschiedene Änderungen.
Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?
Wie im vorherigen Beitrag angekündigt, können wir im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Begünstigung auch von einem erfreulichen Urteil berichten. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat sich mit der potenziellen Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen befasst. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in einem Einkaufszentrum die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.
Aktueller BFH-Beschluss – Grundsteuer ab 2025 teilweise deutlich zu hoch?
Im sog. Bundesmodell wird der jeweilige auf den 1.1.2022 zu ermittelnde Grundsteuerwert, der ein wesentlicher Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist, durch eine im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegte typisierte Bewertung ermittelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen.
Wie zwei Oldtimer zur Versagung der erweiterten Kürzung führen können...
Die aktuelle Rechtsprechung zu der gewerbesteuerlichen Begünstigung wirft Licht und Schatten zugleich, wie die folgenden beiden Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir zunächst ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vor, in dem erneut aufgezeigt wird, dass die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung sehr streng auszulegen sind. Danach ist jede nicht vom Gesetzgeber erlaubte Tätigkeit schädlich für die gewerbesteuerliche Begünstigung, selbst wenn mit ihr kein Entgelt erzielt wird.
Neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs - Grundsteuer ab 2025 deutlich zu hoch?
In Einzelfällen sollen im Bundesmodell Immobilieneigentümer nachweisen können, dass der Marktwert der Immobilie deutlich unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt! Außerdem kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Aktuelles zur Grunderwerbsteuer
Die Finanzverwaltung hat am 5.3.2024 drei aktualisierte, gleichlautende Ländererlasse zur Grunderwerbsteuer veröffentlicht. Darin wird die Verwaltungsauffassung zur sog. Anteilsvereinigung, zu grunderwerbsteuerlichen Organschaftsfällen und zu grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bei Personengesellschaften an den aktuellen Rechtsstand angepasst.
Grundsteuerreform: Rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist von Änderungsanzeigen
Am 28.2.2024 haben sich die obersten Finanzbehörden der Bundesländer darauf geeinigt, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur vorübergehend für Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind. Ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2024 gilt dann wieder die Frist bis zum 31.1. des darauffolgenden Jahres.
Grunderwerbsteuer – Fortführung der Begünstigungsvorschriften für Personengesellschaften
Da das Wachstumschancengesetz im letzten Jahr nicht mehr beschlossen wurde, sind einige zeitkritische Gesetzgebungsvorhaben herausgenommen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 beschlossen worden. Darin enthalten ist auch eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften.
Entwarnung bei der Grunderwerbsteuer - Begünstigungsvorschriften für Personengesellschaften werden befristet zunächst fortgeführt
Da zuletzt der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz nicht in der im Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt hat und in dem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat kurzfristig keine Einigung erzielt werden konnte, wurden nun einige zeitkritische Gesetzgebungsvorhaben aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz in der vergangenen Woche durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Darin enthalten ist auch eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften (§§ 5,6 GrEStG).
Wachstumschancengesetz – Zwischenstand
Mit dem Wachstumschancengesetz sind umfassende Neuerungen geplant, die auch den Bereich des Immobiliensteuerrechts betreffen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kam es bislang mehrfach zu entscheidenden Überarbeitungen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Zwischenstand hinsichtlich ausgewählter diskutierter Themen geben.
Photovoltaikanlagen und Immobilien: Steuerliche Erleichterungen – Stellungnahme der Finanzverwaltung
Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem 1.1.2022 eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt. Mit Schreiben vom 17.7.2023 hat sich die Finanzverwaltung erstmals zu der neuen Befreiungsvorschrift geäußert.
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, sind dem Steuerpflichtigen hinsichtlich kürzungsunschädlicher Nebentätigkeiten strenge Grenzen seitens des Gesetzgebers gesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass selbst eine geringfügige Nebentätigkeit, die nicht unter eine der ausnahmsweise unschädlichen Tätigkeiten subsumiert werden kann, einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot darstellt und in weiterer Folge die erweiterte Kürzung versagt wird.
Erweiterte Grundstückskürzung – Laderampe und Rolltore keine Betriebsvorrichtungen?
Neben dem im vorherigen Beitrag vorgestellten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das das Ausschließlichkeitsgebot bei der Anwendung der erweiterten Kürzung sehr streng auslegt, gibt es auch erfreuliche Urteile zu der gewerbesteuerlichen Begünstigung. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen den für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen sowie den Gebäudebestandteilen auseinandergesetzt. Eine Betriebsvorrichtung kann danach nur vorliegen, wenn das Gewerbe damit unmittelbar ausgeübt wird.
Übertragung von Beteiligungsketten – Zweimal Grunderwerbsteuer auf dasselbe Grundstück
Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 16.10.2023 hat sich die Finanzverwaltung zu der Zurechnung von Grundstücken im Fall von mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen geäußert. Die Auffassung bringt eine erhebliche Verschärfung mit sich und kann dazu führen, dass ein Grundstück für grunderwerbsteuerliche Zwecke innerhalb einer Unternehmensgruppe auf mehreren Ebenen zugerechnet wird. Dies kann bei Anteilsübertragungen doppelt Grunderwerbsteuer auslösen.
Erstattung der Grunderwerbsteuer nach der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs – Anzeigepflicht erfüllt?
Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften löst häufig Grunderwerbsteuer aus. Für Zwecke der Überprüfung einer Steuerpflicht ist dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen eine Anzeige über den Übertragungsvorgang zu erstatten. Dass diese Anzeigepflicht eine große Bedeutung hat, wird insbesondere bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs deutlich. Die Erstattung der Grunderwerbsteuer setzt in dem Fall die fristgerechte und vollständige Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs voraus. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein erfreuliches Urteil gefällt.
Verschärfte Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer
Immobilienverkäufer müssen Käufer ausreichend über anstehende Kosten informieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 15.9.2023 klare Richtlinien für die Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern festgelegt, wenn sie Käufern Zugang zu einem Datenraum mit Dokumenten und Informationen zur Immobilie gewähren.
Grundsteuerreform: Anzeigepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt. Die Anzeige hat unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.
Wachstumschancengesetz – Wenige Chancen für Immobilienunternehmen?!
Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf hat nun das Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes eingeleitet. Die sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenden Änderungen sind auch für Immobilienunternehmen von erheblicher Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Änderungen für Immobilienunternehmen vor.
Grunderwerbsteuer – Gesetzentwurf mit grundlegenden Änderungen
Das Bundesfinanzministerium hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt. Dieser beinhaltet weitreichende Änderungen zur Besteuerung sog. Share Deals sowie eine rechtsformneutrale Ausgestaltung von Steuervergünstigungen für Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern sowie im Konzern.
Grunderwerbsteuer – Diskussionsentwurf beinhaltet grundlegende Änderungen
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt.
Steuerfreie Photovoltaikanlagen - Bundesfinanzministerium nimmt zu Zweifelsfragen Stellung
Am 17.7.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sich in einem Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen für die ab 1. Januar 2022 geltende Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht.
Enge Auslegung der Voraussetzungen für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel durch das FG München
Nur ein halbes Jahr nach der erfreulichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Steuerbefreiung i. S. d. § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat sich das Finanzgericht (FG) München ebenfalls mit der Regelung befasst. Die Entscheidung betrifft die immer wieder diskussionsanfälligen einzuhaltenden Vor- und Nachbehaltensfristen und ist für den Steuerpflichtigen von Nachteil.
Grunderwerbsteuer: Erleichterung für Konzernumwandlungen bei mehrstufigen Beteiligungsketten durch den BFH
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit derartigen Umwandlungen grds. Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumwandlungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.2022, dessen Auffassung sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wird die Anwendung der Vorschrift nun erleichtert.
Erweiterte Grundstückskürzung: Gewerbesteuerpflicht von Darlehenszinsen an grds. gewerbesteuerbefreite Gesellschafter einer Personengesellschaft
Nach dem erfreulichen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, das wir im vorherigen Beitrag vorgestellt haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall zum Nachteil des Steuerpflichtigen erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung eng auszulegen sind.
Gewerbesteuer: Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Verkauf des letzten Grundstücks zu Beginn des 31.12.?
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, muss das Grundstücksunternehmen grds. im ganzen Erhebungszeitraum eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun entschieden, dass der Verkauf des letzten Grundstücks und die damit einhergehende Beendigung der begünstigten Tätigkeit zu Beginn des 31.12. unschädlich sein kann, wenn etwaige nachlaufende Tätigkeiten nicht zu steuerbaren Einkünften führen.
Abschreibung von Immobilien über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 28.7.2021 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) ging diese Auslegung zu weit. Es hat die seiner Ansicht nach erforderlichen Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer daraufhin mit Schreiben vom 22.2.2023 konkretisiert.
Grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024
Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Damit ist die Personengesellschaft selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaft ist dann offiziell keine Gesamthand mehr.
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2021, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.2.2023 die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
BMF konkretisiert die Voraussetzungen für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung dargelegt welche Grundsätze zu beachten sind, wenn Steuerpflichtige sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Gebäude berufen wollen. Nachfolgend stellen wir die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen dar.
Mieterhöhungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln bei Mietverträgen
Mieterhöhungen können auf vertraglich vereinbarte sog. „Wertsicherungsklauseln“ gestützt werden. Bei der Gewerberaummiete wird diesbezüglich zwischen zwei Klauseln unterschieden, die sich in ihren Voraussetzungen unterscheiden. Die derzeitigen Preissteigerungen führen zur Frage der Anwendbarkeit der Klauseln für die Anpassung der Miete.
Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.
Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern
Vermieter und Mieter sollen sich ab dem 1.1.2023 die CO2-Steuer für das Heizen teilen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die CO2-Steuer bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes aufgeteilt wird. Damit sollen Mieter künftig entlastet werden und Vermieter einen Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten.
Grundsteuerreform – Aktueller Handlungsbedarf
Im Zuge der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer künftig nicht mehr anhand der bisherigen Einheitswerte, sondern auf Basis neu ermittelter Grundstückswerte berechnet. Dazu müssen alle Grundstückseigentümer bis Ende Oktober 2022 eine Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.
Update zur Grundsteuer: Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen 2022
Alle Grundstückseigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30.3.2022 bzw. der jeweiligen Landesfinanzbehörden dazu aufgefordert, bis zum 31.10.2022 eine sog. Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abzugeben.
Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel
Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.
Aktuelles zur Grundsteuerreform
In Vorbereitung der Grundsteuerreform 2025 müssen alle Grundstückseigentümer bis zum 31.10.2022 eine Feststellungserklärung zur Ermittlung neuer Grundstückswerte für die Grundsteuerberechnung abgeben. Die Beschaffung der dafür benötigten Daten kann bei komplexen Gebäuden sehr aufwändig sein.Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz
Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.
Verabschiedung Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz im Bundestag und Update zur Grundsteuerreform in NRW
Der Bundestag verabschiedete am 11.6.2021 das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, durch das die Regelungen zur Bewertung von Wohnimmobilien an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. NRW berechnet die Grundsteuerwerte künftig nach dem sog. Bundesmodell.
Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen (s.g. erweiterte Grundstückskürzung). Die gewerbesteuerliche Begünstigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun mit der Einführung einer Bagatellgrenze für sog. schädliche Tätigkeiten gelockert werden.