BMF veröffentlicht erstes Entwurfsschreiben zur Körperschaftsteueroption
Aktualisiert: 8. Oktober 2021 / Veröffentlicht: 4. Oktober 2021
Am 30. September 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Entwurfsschreiben zur neu eingeführten Körperschaftsteueroption veröffentlicht und darin die Sicht der Finanzverwaltung zu einigen Anwendungsfragen erläutert. Die Option nach § 1a KStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können sich danach ab 2022 ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Das nun veröffentlichte Entwurfsschreiben bietet insbesondere Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Für Steuerpflichtige erfreulich sind beispielsweise die folgenden Aspekte:
- Zur Optionsausübung sind neben gewerblichen, freiberuflichen sowie Land- und Forstwirtschaft betreibenden Personengesellschaften ausdrücklich auch gewerblich geprägte bzw. infizierte Gesellschaften berechtigt.
- Auch Gesellschaften ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland können unter bestimmten Voraussetzungen die Option ausüben und sind dann mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
- Personengesellschaften mit in Drittstaaten ansässigen Gesellschaftern können zur Körperschaftsteuer optieren. Sofern Drittstaatengesellschafter die persönlichen Voraussetzungen des UmwStG nicht erfüllen, gilt nur für diese Gesellschafter im Zeitpunkt der Optionsausübung die Verpflichtung zur Aufdeckung der anteilig auf sie entfallenden stillen Reserven.
- Eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Optionsausübung bzw. Rückoption ist erwartungsgemäß nicht erforderlich.
- Als (konkludente) Entscheidung über den Antrag zur Körperschaftsteueroption ist künftig die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das zuständige Finanzamt zu sehen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts über den Antrag stehen der Personengesellschaft die allgemeinen Rechtsbehelfsverfahren offen.
- Die Finanzverwaltung erkennt die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Gesellschaft als einheitlichen Vorgang mit der Optionsausübung an, wenn sie in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Optionsausübung erfolgt. Dies betrifft insbesondere wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. an die Personengesellschaft vermietete Grundstücke, Anteile an der Komplementär-GmbH), die zum eigenen Betriebsvermögen der Gesellschaft werden müssen, wenn der Übergang in die Körperschaftsteuer steuerneutral sein soll.
- Klarstellend enthält das BMF-Schreiben Regelungen zum Umgang mit optierenden Gesellschaften in Umwandlungs- und anderen Sonderfällen.
Steuerliche Herausforderungen können sich hingegen aus den folgenden Verlautbarungen für Steuerpflichtige ergeben:
- Optierende Gesellschaften sollen das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Körperschaftsteueroption jährlich nachweisen. Dies sollte insbesondere ausländische Gesellschaften betreffen.
- Die Optionsausübung in Neugründungsfällen ist eingeschränkt, weil der Antrag von der Personengesellschaft selbst zu stellen ist und damit die Existenz einer Personengesellschaft zumindest für ein Rumpfwirtschaftsjahr voraussetzt.
- Gewinnanteile der optierenden Personengesellschaft gelten erwartungsgemäß in dem Zeitpunkt als ausgeschüttet, in dem sie tatsächlich entnommen werden oder (!) ihre Auszahlung verlangt werden kann. Eine Prüfung und ggf. Änderung der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverwendungsregelungen sind daher zwingend erforderlich.
- Erwartungsgemäß unterliegen die Anteile an der optierenden Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Optionsausübung einer siebenjährigen Sperrfrist, wenn nicht alle stillen Reserven im Rahmen des Übergangs zur Körperschaftsteuer aufgedeckt werden.
- Eine optierende Gesellschaft soll nach Auffassung des BMF keine Organgesellschaft sein können.
- Nach Auffassung des BMF finden EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins-Lizenz-Richtlinie) entsprechend der nationalen Umsetzungsregelungen keine Anwendung auf optierende Personengesellschaften.
Fazit
Der Entwurf des BMF-Schreibens ist ein Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Körperschaftsteueroption.
Einzelne Punkte sind sicherlich diskussionswürdig, bspw. die ablehnende Haltung des BMF gegenüber optierenden Gesellschaften als Organgesellschaften.
Es zeigt sich immer mehr, dass die Option keine rein steuerliche Angelegenheit ist, sondern viele gesellschaftsrechtliche Fragen bedacht werden müssen.