News Unternehmenssteuerrecht

Bauabzugsteuer bei in Anspruch genommenen Bauleistungen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Unternehmer, die Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen, sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Bezahlung der Rechnung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen und diesen Betrag an das Finanzamt des Leistungserbringers zu zahlen. Ausnahmen hiervon bestehen u.a. dann, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 19.7.2022 ein überarbeitetes Anwendungsschreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (sog. Bauabzugsteuer) veröffentlicht. Bezieht ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine Bauleistung für seinen unternehmerischen Bereich, unterliegt die Vergütung für diese Bauleistung der Bauabzugsteuer. Zu den Bauleistungen zählen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Bauwerk umfasst nicht ausschließlich Gebäude, sondern kann auch eine technische Anlage sein (z.B. Freiland-Photovoltaikanlage). Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt ebenfalls eine Bauleistung dar.

Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % der zu zahlenden Vergütung (inklusive Umsatzsteuer) und ist vom Leistungsempfänger für den Leistenden an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Dazu hat der Leistungsempfänger bei diesem Finanzamt eine Steueranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung abgeflossen ist, abzugeben.

Eine Ausnahme von der Steuerabzugsverpflichtung des Leistungsempfängers besteht, wenn

 

  • der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung eine ihm vom Finanzamt erteilte, noch gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt,
  • er als Vermieter nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder
  • die voraussichtlichen Vergütungen an einen Empfänger im laufenden Kalenderjahr 15.000 € bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietungstätigkeit bzw. 5.000 € in übrigen Fällen nicht übersteigt.

 

Zum Erhalt der Freistellungsbescheinigung muss sich der Leistende an das für ihn zuständige Finanzamt wenden. Wird diese nicht erteilt oder dem Leistungsempfänger nicht (rechtzeitig) vorgelegt, wird die für ihn vom Leistungsempfänger einbehaltene und an sein Finanzamt abgeführte Bauabzugsteuer auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.

BEACHTEN SIE:

Der Empfänger der Bauleistung haftet für die Bauabzugsteuer, wenn er trotz seiner Verpflichtung den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, z.B. weil er die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung nicht geprüft hat oder ihm die Verpflichtung nicht bekannt war.

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