Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Veröffentlicht: 27. Februar 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von:
Evelyn Osang,
Sebastian Marxen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.11.2023 entschieden, dass der Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten und damit erfolgsneutral möglich sein muss.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist zu Buchwerten möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften), ist vom bisherigen Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut einen steuerneutralen Transfer zu Buchwerten in diesen Fällen abgelehnt, während der IV. Senat die steuerneutrale Übertragung im Wege der Analogie zugelassen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs am 28.11.2023 beendet. Der bisherige Gesetzestext ist in Bezug auf die Übertragungsmöglichkeit von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften verfassungswidrig. Es liegen keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit zwei Betriebsvermögen vor. Damit besteht ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Bis dahin ist, entgegen dem Gesetzeswortlaut, auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu Buchwerten möglich.
FAZIT
Das Bundesverfassungsgericht hat für Rechtssicherheit bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personalgesellschaften gesorgt. Spannend bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber die Regelung auch auf nicht beteiligungsidentische Personengesellschaften ausweiten wird.
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