News Unternehmenssteuerrecht

Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Cathlen Brügge

Der Bundesfinanzhof hat am 15.6.2023 entschieden, dass Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Erteilung eines Summenbescheides keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

 

Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen und Rentenversicherungsprüfungen kann es vorkommen, dass Arbeitslohn noch nicht versteuert wurde, weil beispielsweise ein Sachverhalt nicht korrekt beurteilt wurde. Ein klassisches Beispiel ist die Nichtversteue­rung von Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von derzeit 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigen. Regelmäßig erhebt der Lohnsteuerprüfer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber in entsprechenden Fällen auf den übersteigenden Betrag pauschale Lohnsteuer. Aufgrund verspäteter Steuerpauschalierung tritt für diesen Vorteil der Arbeitnehmer auch Sozialversicherungspflicht ein. Wenn eine Zuordnung der Vorteile auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, wird aus Vereinfachungsgründen im Rahmen der Rentenversicherungsprüfung ein Summenbescheid erlassen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden dann beim Arbeitgeber nacherhoben, aber es erfolgt keine Zuordnung der gezahlten Beiträge zu den bei den Sozialversicherungen für die Arbeitnehmer des Unternehmens geführten Versicherungskonten.

Im Urteilsfall wurde nach Erteilung des Summenbescheides seitens der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung argumentiert, dass die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Dieser sollte dann pauschal lohnversteuert werden, weil eine individuelle Zuordnung des Arbeitslohns nicht möglich war.

Grundsätzlich sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber als Zukunftssicherung seiner Beschäftigten leistet, als Arbeitslohn einzuordnen. Im Falle eines Summenbescheides der Rentenversicherung handelt es sich lediglich um Zahlungen an den Sozialversicherungsträger, die mangels Gutschrift auf den Versicherungskonten keinen Vorteil oder Zuwachs des Vermögens für die Arbeitnehmer darstellen oder zukünftige Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmer beinhalten. Demnach sind sie nicht als Arbeitslohn einzuordnen und die Anwendung der Pauschalversteuerung entfällt.

HINWEIS

Würden Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer nachentrichtet, wäre die Lösung eine andere, denn über die Nachzahlung erhält der Mitarbeiter einen ihm zuzuordnenden beitragsrechtlichen Vorteil.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Unternehmenssteuerrecht

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2024

Veröffentlicht: 27. Februar 2024

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Steuergesetzänderungen zum 1.1.2024
2. Meldepflicht für Kryptowert-Transaktionen
3. Eintragungspflicht einer (Grundstücks-)GbR

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen