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Vorsicht bei der Berechnung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld!

Veröffentlicht: 11. Januar 2020

In Zeiten von Kurzarbeit wollen viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die zum Teil erheblichen finanziellen Nachteile aufgrund der Kurzarbeit zumindest teilweise ausgleichen. Eine Möglichkeit hierzu besteht in der Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld. Der größte Nutzen für den Arbeitnehmer entsteht natürlich dann, wenn der Zuschuss ihm ungekürzt durch Steuerzahlungen oder Sozialbeiträge ausgezahlt wird. Im Rahmen des Corona Steuerhilfegesetz wurde mit § 3 Nr. 28a EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt, die eben dieses erreichen soll. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur für Zahlungen innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsmessungsgrenzen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit einem Schreiben vom 26.10.2020 Klarstellungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei sind.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (sogenannte „Aufstockungsbeträge“) sind nach § 3 Nr. 28a EStG dann steuerfrei, soweit sie auf Basis eines Bruttoentgeltes geleistet werden, welches innerhalb der jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung liegt.

Maßgeblich für die Ermittlung der nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfreien Beträge ist somit dieselbe Bemessungsgrundlage, die auch für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes selbst zwingend zugrunde zu legen ist, nämlich das sogenannte sozialversicherungsrechtliche Soll-Entgelt.

Verkennt das Unternehmen bei der Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse, dass für die Steuerfreiheit der Zuschüsse ebenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt werden muss und werden Zuschüsse auf Basis eines die Bemessungsgrenze überschreitenden, tatsächlichen Bruttogehalts berechnet, unterliegt der übersteigende Teil der Zuschüsse nicht der Steuerbefreiung. Der übersteigende Teil stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Da in der Regel eine größere Zahl von Arbeitnehmern von Kurzarbeit betroffen sein dürfte und gerade im Rahmen der Corona-Krise die Zeiträume für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nochmals deutlich verlängert wurden, kann eine fehlerhafte Ermittlung der steuerfreien Zuschüsse zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Hierfür kann der Arbeitgeber zumindest als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Im schlechtesten Fall ist eine Weiterbelastung an den Arbeitnehmer nicht (mehr) möglich, sodass der Arbeitgeber dauerhaft mit den entsprechenden Lohnsteuern belastet wird.

Fazit

In der Berechnung von Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschüssen ist daher mit äußerster Sorgfalt vorzugehen, damit es nicht versehentlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und in der Folge zu definitiven Lohnsteuerbelastungen beim Arbeitgeber kommt.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

    Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

    +49 521 2993176

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 29934171 (Sekretariat)

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