Steuerlicher Abzug der Kosten für die Erstausrüstung bestehender Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)
Veröffentlicht: 4. September 2020
Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) dürfen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden.
Spätestens bis zum 30.9.2020 müssen elektronische Kassen bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgerüstet sein, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. (Ausnahme: In den letzten zehn Jahren angeschaffte Kassen, die bauartbedingt nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.)
Am 21.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die TSE (einschließlich der digitalen Schnittstelle) Stellung genommen:
Danach stellt die TSE einen selbstständigen Vermögensgegenstand dar, der über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist, wenn es sich um einen USB-Stick, eine SD-Karte oder z.B. eine Einbindung über ein lokales Netzwerk (Konnektor) handelt. Ein Sofortabzug der Kosten als geringwertiges Wirtschaftsgut ist mangels selbstständiger Nutzbarkeit nicht zulässig.
Wird die TSE hingegen fest als Hardware in eine Kasse / ein Kassensystem eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten für den betreffenden Gegenstand. Diese sind über die Restnutzungsdauer des Gegenstands abzuschreiben.
Aus Vereinfachungsgründen ist es laut Bundesfinanzministerium jedoch zulässig, die Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE einschließlich der Kosten für die Implementierung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
Ergänzend wurde bestätigt, dass laufende Entgelte für sog. Cloud-TSE generell als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.