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Anerkennung gespaltener Gewinnverwendungen

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Am 28.9.2021 entschied der Bundesfinanzhof, dass gespaltene Gewinnverwendungen bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen sind.

Zivilrechtlich ist es möglich, dass die Anteile einzelner Gesellschafter am Gewinn einer Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Solche ungleichen Ausschüttungen werden als gespaltene Gewinnverwendungen bezeichnet.

Wirtschaftlich soll mit solchen Gestaltungen erreicht werden, dass Gewinne nur an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, die eine Ausschüttung wünschen. Nur diese Gesellschafter müssen dann auch eine entsprechende Versteuerung der Ausschüttungen vornehmen. Die übrigen Gesellschafter verzichten vorerst auf Ausschüttungen und können so eine entsprechende Versteuerung vermeiden. Gleichzeitig werden Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern verhindert, indem entsprechende Beträge in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen dieser übrigen Gesellschafter eingestellt werden.

Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn die Satzung der Kapitalgesellschaft sie erlaubt und die Gesellschafter sie wirksam beschließen.

Ein solcher zivilrechtlich wirksamer Beschluss ist auch steuerlich anzuerkennen. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 28.9.2021. Wie bei einer vollständigen Gewinnthesaurierung besteht nach Auffassung der Richter kein Grund, den Beschluss über eine partielle, nach Gesellschaftern differenzierende Thesaurierung bei gleichzeitiger Gewinnausschüttung an andere Gesellschafter steuerlich nicht anzuer­kennen.

Den Gesellschaftern, deren Gewinnanteile in einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage bei der Gesellschaft verbleiben, fließen also keine Kapitalerträge zu. Dementsprechend muss diesbezüglich auch keine Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaft einbehalten werden.

Sollen die in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellten Beträge später einmal ausgeschüttet werden, muss ein Beschluss über die Auflösung dieser Gewinnrücklagen und die Ausschüttung der entsprechenden Beträge an die Gesellschafter gefasst werden, denen die Gewinnrücklage zuzuordnen war.

Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs über die steuerliche Anerkennung gespaltener Gewinnverwendungen ist für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften begrüßenswert, da es Gestaltungsspielräume für Gesellschafter mit unterschiedlichem Liquiditätsbedarf eröffnet.

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