

Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver Middendorf
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
middendorf@stueckmann.de
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Assistenz
Ich brenne für meinen Job. Die Herausforderungen meiner Mandanten mit ihnen gemeinsam meistern zu dürfen, erfüllt mich. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ist abwechslungsreich und bietet tiefe Einblicke in Unternehmen. Vertrauensvoll und engagiert – so beschreiben mich meine Mandanten. Darauf bin ich stolz.
Stückmann liefert für nahezu jede rechtliche, steuerrechtliche oder bilanzrechtliche Frage von Unternehmen wirksame Lösungen aus einer Hand – denn einfache Antworten sind uns nicht genug. Wir haben tiefes Verständnis für den geschäftlichen Alltag unserer Mandanten, verfügen über Branchenkenntnisse und natürlich wissen wir über Schwerpunkt-Fragestellungen Bescheid. Teil dieses Ganzen bei Stückmann zu sein, ist ein hervorragendes Gefühl. Wir arbeiten kollaborativ statt kompetitiv und schaffen es so, Mandanten effizient und auf höchstem Niveau zu unterstützen. Ganz persönlich schlägt mein Herz besonders für die Immobilienwirtschaft. Speziell die Betreuung mittlerer und großer Immobilienentwickler und -verwalter ist mein Steckenpferd.
Ich bin sehr gern Mentor! Die Förderung junger Talente macht mir große Freude. Es ist immer wieder schön zu sehen, wie sich Mitarbeiter im Laufe der Zeit von Assistenten zu gestandenen Beratern und Partnern entwickeln. Bei der Begleitung der beruflichen Anfänge die helfende Hand zu sein, ist wunderbar.
Was ich bei Stückmann sehr schätze, ist die Möglichkeit, meine Individualität in der Beratung voll zu leben. Stückmann hat mich immer gefördert und mir die Freiheit gelassen, mich maximal zu entwickeln. Mir wurde die Zeit gegeben, Vorlesungen an der FH Bielefeld und an der Universität Paderborn zu halten und Fachaufsätze zu verfassen. Dafür bin ich dankbar.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte:
- Internationales Steuerrecht
- Private und betriebliche steuerliche Gestaltungsberatung
- Transaktions- und Reorganisationsberatung
- Immobilienberatung
Weiteres Engagement:
- Lehrbeauftragter an der Universität Paderborn (Umwandlungssteuerrecht)
- Honorarprofessor der Fachhochschule Bielefeld (Steuerliche Bilanzierung bei Personengesellschaften)
Vita:
- Jahrgang 1973
- Seit 2009 bei HLB Stückmann
- Partner seit 2011
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2021, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.2.2023 die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
BMF konkretisiert die Voraussetzungen für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung dargelegt welche Grundsätze zu beachten sind, wenn Steuerpflichtige sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Gebäude berufen wollen. Nachfolgend stellen wir die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen dar.
Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.
Keine Gewerbesteuerpflicht ausländischer Immobiliengesellschaften bei Einschaltung einer Managementgesellschaft
Im Ausland ansässige Immobiliengesellschaften, die in Deutschland belegenen Immobilienbesitz vermieten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des BFH v. 23.3.2022 auch dann nicht in Deutschland gewerbesteuerpflichtig, wenn sie in erheblichem Umfang Aufgaben auf eine in Deutschland ansässige Managementgesellschaft übertragen.
Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.
Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel
Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Das ATAD-Umsetzungsgesetz – Was lange währt, wird endlich gut?
StuB Heft 17/2021, S. 693-701Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz
Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.
Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen (s.g. erweiterte Grundstückskürzung). Die gewerbesteuerliche Begünstigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun mit der Einführung einer Bagatellgrenze für sog. schädliche Tätigkeiten gelockert werden.
Grunderwerbsteuer - Einschränkung für Share-Deals auf dem Weg!
Bei Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften kann nach derzeitigem Recht bei einer sorgfältigen Planung und Strukturierung die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Nach einem langen Hin und Her hat sich die Große Koalition nach Medienberichten jetzt abschließend auf Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts verständigt, um entsprechende Steuergestaltungen einzuschränken.Aufsatz § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften
Betriebs-Berater Heft 9.2021 vom 1.3.2021, S. 539-544Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien
Zur Bestimmung der Gebäudeabschreibungen ist beim Immobilienerwerb der Kaufpreis auf den erworbenen Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen. Besteht Streit über eine kaufvertraglich vorgesehene Kaufpreisaufteilung darf im finanzgerichtlichen Verfahren nicht auf eine auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden.Aufwärtsverschmelzung als schädliche Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG
NWB StuB 19/2020Grunderwerbsteuer: Finanzverwaltung erleichtert Konzernumwandlungen
Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung und wird die im vergangenen Jahr ergangenen Urteile des BFH zur Steuerbefreiung bei Konzernumwandlungen künftig anwenden. Damit können nunmehr deutlich mehr Umstrukturierungen von der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung profitieren.Aktuelles zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Finanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) geäußert und damit bisher bestehende Zweifelsfragen bei entsprechenden Investitionen zumindest teilweise beseitigt.Bundesregierung beschließt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen und damit erste wesentliche Entscheidungen zur Umsetzung des Konjunkturpaktes getroffen.Entscheidung FG Münster – keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen
Obwohl mehrere hunderte Mietwohnungen im Bestand waren und verwaltet wurden, entscheidet das Finanzgericht Münster, dass es keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen geben wird. Das FG Münster folgt in seinem Beschluss vom 29.04.2020 dem Urteil des BFH vom 24.10.2017.„Mit Wumms aus der Krise“ - Koalitionsausschuss hat Eckpunkte-Papier für weitere Entlastungen aufgrund der Corona-Krise veröffentlich
Die Bundesregierung will ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise weiter abzumildern. Darauf hat sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt.Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz
Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen.Corona-Krise: Erbschaftsteuerliche- und schenkungsteuerliche Handlungsempfehlungen bei bereits erfolgten Schenkungen oder Erbschaften
Im Zuge der Corona-Krise erleiden viele Unternehmen erhebliche Umsatz- und Ertragseinbrüche. Nicht wenige von ihnen kämpfen um die Existenz. Der Fokus der unternehmerischen Maßnahmen liegt dabei auf Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität und einer möglichst kurzfristigen Kostenentlastung.Corona-Steuerhilfegesetz von der Bundesregierung beschlossen
Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz erste steuergesetzliche Maßnahmen beschlossen, um besonders von der COVID-19-Pandemie betroffene Akteure zu unterstützen und damit den Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht.Corona-Sofortmaßnahmen: Pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen
Für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt worden sind, besteht auf Basis des BMF-Schreibens vom 24. April 2020 die Möglichkeit die Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zu beantragen, um kurzfristig Liquidität in Form von Steuererstattungen zu erhaltenWichtige Aspekte zur gewerbesteuerlichen Begünstigung von Immobilienunternehmen (aktuelles BFH-Urteil)
Der aktuellen Entscheidung des BFH zur sog. erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen sind wichtige Hinweise zu entnehmen, die bei der Gestaltung von Mietverträgen berücksichtigt werden sollten, um von den gewerbesteuerlichen Begünstigungen zu profitieren.Steuerliche Erleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbständige
Finanzverwaltung hat im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern Erleichterungen für unmittelbar und erheblich Betroffene beschlossen.Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht verabschiedet
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Maßnahmenpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie seine Zustimmung erteilt.Grunderwerbsteuer: BFH erleichtert Konzernumwandlungen
In sieben jetzt veröffentlichten Entscheidungen v. 21./22.08.2019 hat der BFH die grunderwerbsteuerlichen Steuerbegünstigungen bei Konzernumwandlungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausgelegt und damit entsprechende Umwandlungen deutlich erleichtert.Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien mittels Arbeitshilfe des BMF
Die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg methodisch geeignet und führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen.Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verabschiedet
Der Bundestag hat am 13.12.2019 die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Damit wird eine zusätzliche Compliance-Herausforderung implementiert.Reformierung der Entstrickungs- und Wegzugs- sowie der Hinzurechnungsbesteuerung und der Besteuerung sog. hybrider Gestaltungen durch ATAD-UmsetzungsG ab 2020
In der vergangenen Woche hat das BMF kurzfristig den Referentenentwurf für die Umsetzung der beiden EU-Richtlinien (ATAD I und ATAD II) zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung international tätiger Unternehmen. Diese werden ihre steuerliche Situation überprüfen und ggf. an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen müssen, um steuerliche Nachteile zu verhindern.Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden - Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen
StuB 9/2019, S. 357-359BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung – Erleichterungen für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.EuGH: Verstößt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
In seinem Urteil vom 26.02.2019 in der Rechtssache X GmbH hat sich der EuGH erstmals mit der Frage beschäftigt, ob die deutsche Hinzurechnungs- besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Die Antwort auf diese für die Praxis bedeutsame Frage steht indes noch aus und wird entscheidend von der Rechtsauffassung des BFH abhängen, dem die abschließende Prüfung aufgetragen wurde.Gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden – Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung
Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 25.01.2019 reagiert die Finanzverwaltung auf die Europarechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden.Die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 20.09.2018 - C-685/16StuB 23/2018, S. 864-869
Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer: Wie Arbeitgeber die Gesundheit aus lohnsteuerlicher Sicht fördern können
NWB StuB Ausgabe 18/2018 vom 28.09.2018, Seite 663 ff. + Ausgabe 20/2018Kein Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 entschieden, dass es sich bei der nach § 6a GrEStG gewährten Steuervergünstigung nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, die mit europarechtlichen Richtlinien, insbesondere mit Art. 107 Abs. 1 AEUV, nicht vereinbar sei. Die Anwendung des § 6a GrEStG ist daher europarechtlich gesichert. Mit dem Urteil erlangt die Praxis endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit für grunderwerbsteuerliche Begünstigungen bei Unternehmensumstrukturierungen.US-Steuerreform verabschiedet – Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen mit US-Investments?
Am 22. Dezember 2017 wurde die US-Steuerreform verabschiedet, die die umfassendsten Änderungen des amerikanischen Steuersystems seit 1986 beinhaltet.Einheits-KG: BFH bejaht gewerbliche Prägung und schafft damit Rechtssicherheit
Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 13.7.2017 - IV R 42/14StuB, Ausgabe 23-24/2017, S. 890-895
Grunderwerbsteuerliche Steuerbefreiung für Umstrukturierungen
Bundesfinanzhof bejaht weite Auslegung der Vorschrift, legt die Frage, ob die Vorschrift eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, aber dem EuGH vor.BEPS-Projekt: Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Lizenzschranke
Die Bundesregierung hat am 25.01.2017 den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen.Einheits-KG – Schließen Sonderregelungen zur Willensbildung die gewerbliche Prägung aus?
Anmerkungen zum Urteil des FG Münster vom 28.8.2014 - 3 K 743/13 FStuB 20/2016, Seite 782-785
Vorsicht bei Umstrukturierungen von Personengesellschaften – Nicht jedes Kapitalkonto vermittelt Gesellschaftsrechte!
WIR Wirtschaft Regional 6/2016, Seite 54-55Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
StuB 2/2016, Seite 68-71Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Betriebs-Berater 16/2015, Seite 929-932Fachgebiete
Immobiliensteuerrecht
Unsere erfahrene Spezialisten für Immobiliensteuerrecht führen Sie sicher durch Ihre Immobilienprojekte und begleiten Sie beständig.Unternehmenssteuerrecht
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig, etwa auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Ebene. Das erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität.Steuerberatung
Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.Wirtschaftsprüfung
Erfolgreiche Geschäftsbeziehungen beruhen auf Vertrauen. Wir nehmen alle vorgeschriebenen Prüfungen in Ihrem Unternehmen gewissenhaft, effizient und vertrauensvoll vor. Dabei orientieren sich unsere Leistungen immer eng an den Zielen, die Sie für Ihr Unternehmen haben.Veranstaltungen

Dienstag, 13. Juni 2023
Steuerliche Betrachtung bei Investition und Betrieb einer 3 MWp PV Anlage
Die IHK Ostwestfalen, HLB Stückmann und Green in Business, laden Sie herzlich zu unserem nächsten Webinar zum Thema "Steuerliche Betrachtung bei Investition und Betrieb einer 3 MWp PV-Anlage" ein.
Donnerstag, 26. Januar 2023
Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung von Zufallsgewinnen: Überblick und Handlungsbedarf für Unternehmen
Am 16.12.2022 hat der Gesetzgeber die bereits viel diskutierte Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen auf den Weg gebracht. Geregelt wird insbesondere, welche Unternehmen unter welchen Voraussetzungen welche Entlastungen erhalten. Daneben hat der Gesetzgeber zur Refinanzierung der Entlastungen die Abschöpfungen von Zufallsgewinnen im Strommarkt vorgesehen.
Mittwoch, 25. Januar 2023
Diversity – Mode oder Mehrwert? Wie wir mit Vielfalt und Kulturwandel wachsen können.
Von Unternehmern für Unternehmer: HLB Businessmeeting Als HLB-Netzwerk bieten wir gemeinsame Veranstaltungen an. Damit möchten wir Unternehmen themenübergreifend informieren sowie Impulse setzen und Strategien für die Zukunft zur Verfügung stellen.Sprechen Sie mich an!
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Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver MiddendorfWirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
+49 40 822169034
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