Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver Middendorf
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
middendorf@stueckmann.de
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Assistenz
Ich brenne für meinen Job. Die Herausforderungen meiner Mandanten mit ihnen gemeinsam meistern zu dürfen, erfüllt mich. Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ist abwechslungsreich und bietet tiefe Einblicke in Unternehmen. Vertrauensvoll und engagiert – so beschreiben mich meine Mandanten. Darauf bin ich stolz.
Stückmann liefert für nahezu jede rechtliche, steuerrechtliche oder bilanzrechtliche Frage von Unternehmen wirksame Lösungen aus einer Hand – denn einfache Antworten sind uns nicht genug. Wir haben tiefes Verständnis für den geschäftlichen Alltag unserer Mandanten, verfügen über Branchenkenntnisse und natürlich wissen wir über Schwerpunkt-Fragestellungen Bescheid. Teil dieses Ganzen bei Stückmann zu sein, ist ein hervorragendes Gefühl. Wir arbeiten kollaborativ statt kompetitiv und schaffen es so, Mandanten effizient und auf höchstem Niveau zu unterstützen. Ganz persönlich schlägt mein Herz besonders für die Immobilienwirtschaft. Speziell die Betreuung mittlerer und großer Immobilienentwickler und -verwalter ist mein Steckenpferd.
Ich bin sehr gern Mentor! Die Förderung junger Talente macht mir große Freude. Es ist immer wieder schön zu sehen, wie sich Mitarbeiter im Laufe der Zeit von Assistenten zu gestandenen Beratern und Partnern entwickeln. Bei der Begleitung der beruflichen Anfänge die helfende Hand zu sein, ist wunderbar.
Was ich bei Stückmann sehr schätze, ist die Möglichkeit, meine Individualität in der Beratung voll zu leben. Stückmann hat mich immer gefördert und mir die Freiheit gelassen, mich maximal zu entwickeln. Mir wurde die Zeit gegeben, Vorlesungen an der FH Bielefeld und an der Universität Paderborn zu halten und Fachaufsätze zu verfassen. Dafür bin ich dankbar.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte:
- Internationales Steuerrecht
- Private und betriebliche steuerliche Gestaltungsberatung
- Transaktions- und Reorganisationsberatung
- Immobilienberatung
Weiteres Engagement:
- Lehrbeauftragter an der Universität Paderborn (Umwandlungssteuerrecht)
- Honorarprofessor der Fachhochschule Bielefeld (Steuerliche Bilanzierung bei Personengesellschaften)
Vita:
- Jahrgang 1973
- Seit 2009 bei HLB Stückmann
- Partner seit 2011
Jahressteuergesetz 2024
In der letzten Ausgabe unseres Rundschreibens (1/2024) berichteten wir über den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der im Juni dieses Jahres veröffentlicht wurde. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich weitere wesentliche Änderungen ergeben, die sich auf das Immobiliensteuerrecht auswirken. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen.
E-Rechnung: Was müssen Vermietungsunternehmen beachten?
Ab dem 1.1.2025 beginnt die stufenweise Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland. Zunächst müssen Unternehmen ab Januar 2025 den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen. Ab dem 1.1.2027 besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen für bestimmte inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Für kleinere Unternehmen gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 1.1.2028.
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 17.7.2024, dass die Lieferung von sog. Mieterstrom an Wohnungsmieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Diese Einstufung ermöglicht es Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen. Die Entscheidung des BFH weicht deutlich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab.
Grunderwerbsteuer: Enge Auslegung der Voraussetzungen für die Konzernklausel durch den BFH
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil mit der Umstrukturierung verbundene Grundstücksübertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog.
Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfristen für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021?
Das Grunderwerbsteuerrecht wurde durch die Reform im Jahr 2021 deutlich verschärft. Neben der Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes für die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wurden vor allem die zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 % herabgesetzt und die grunderwerbsteuerlichen Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre verlängert. Fraglich ist dabei immer wieder die grunderwerbsteuerliche Beurteilung sog. Übergangsfälle.
Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?
Die gewerbesteuerliche Begünstigung führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, wie die folgenden drei Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir ein erfreuliches Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vor, in dem sich das Gericht mit der Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen auseinandergesetzt hat. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in dem zugrunde liegenden Fall die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.
Verschaffung von Dienstleistungen als schädliche Nebentätigkeit bei der erweiterten Grundstückskürzung
Für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Begünstigung gelten strenge Voraussetzungen. So darf z. B. grundsätzlich nur eigener Grundbesitz überlassen werden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Gesellschaft nun die Erbringung unzulässiger Nebentätigkeiten zum Verhängnis geworden. Diese bestanden darin, dass der Vermieter den Mietern zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags verholfen hatte.
Keine erweiterte Kürzung für die Überlassung von Grundbesitz innerhalb eines Organkreises
Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft werden die steuerlichen Ergebnisse der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers zusammengerechnet und sodann bei diesem der Besteuerung unterworfen. Aufgrund dieser Konsolidierung beim Organträger gleichen sich Aufwand und Ertrag aus Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich aus. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung bei einer organkreisinternen Überlassung von Grundbesitz zu versagen ist. Dies gilt auch dann, wenn die anmietende Gesellschaft den Grundbesitz an organkreisexterne Mieter weitervermietet.
Grundsteuer 2025 – Langsam wird es ernst!
Nordrhein-Westfalen hat am 5.7.2024 ein eigenes Grundsteuergesetz beschlossen, das Immobilienbesitzern ermöglicht, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen. Zudem gestattet es den Kommunen, unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und baureife Grundstücke festzulegen. Ziel ist es, eine ausgewogene Steuerlast sicherzustellen und baureife Grundstücke höher zu besteuern. Hierzu hat das nordrhein-westfälische Finanzministerium steuerneutrale Hebesätze veröffentlicht, die den Entscheidern in den Kommunen als Anhaltspunkte dienen sollen.
Keine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für ein Parkhaus
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 28.2.2024, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt. Die Ausführungen in dem Urteil führen dazu, dass auch für Grundstücke oder Grundstücksteile von Beherbergungsbetrieben, anders als bislang von der Finanzverwaltung vertreten, im Erb- oder Schenkungsfall keine Begünstigung zu gewähren wäre.
Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolgeplanung für Handelsunternehmen
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nicht bestehen. Bei Nichtbestehen werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Am 13.9.2023 hatte der Bundesfinanzhof für Handelsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Erleichterungen für den 90 %-Einstiegstest zugelassen. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 19.6.2024 ist die Finanzverwaltung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs teilweise gefolgt.
Photovoltaikanlagen – Steuerliche Risiken für vermögensverwaltende Personengesellschaften und deren Gesellschafter?
DStR - Deutsches Steuerrecht 24/2024
Gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums?
Bei der Veräußerung mehrerer im Privatvermögen gehaltener Grundstücke stellt sich häufig die Frage, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und damit die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung hin zu einer gewerblichen Tätigkeit überschreitet. Aufgrund der sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen (u. a. keine Gewährung von Abschreibungen, Gewerbesteuerpflicht) ist die Abgrenzung von hoher steuerlicher Bedeutung. In diesem Zusammen-hang hat das Finanzgericht (FG) Münster ein erfreuliches Urteil gefällt.
Aktueller BFH-Beschluss – Grundsteuer ab 2025 teilweise deutlich zu hoch?
Im sog. Bundesmodell wird der jeweilige auf den 1.1.2022 zu ermittelnde Grundsteuerwert, der ein wesentlicher Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist, durch eine im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegte typisierte Bewertung ermittelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen.
Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?
Wie im vorherigen Beitrag angekündigt, können wir im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Begünstigung auch von einem erfreulichen Urteil berichten. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat sich mit der potenziellen Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen befasst. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in einem Einkaufszentrum die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.
Wie zwei Oldtimer zur Versagung der erweiterten Kürzung führen können...
Die aktuelle Rechtsprechung zu der gewerbesteuerlichen Begünstigung wirft Licht und Schatten zugleich, wie die folgenden beiden Beiträge zeigen. In diesem ersten Beitrag stellen wir zunächst ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vor, in dem erneut aufgezeigt wird, dass die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung sehr streng auszulegen sind. Danach ist jede nicht vom Gesetzgeber erlaubte Tätigkeit schädlich für die gewerbesteuerliche Begünstigung, selbst wenn mit ihr kein Entgelt erzielt wird.
Private Veräußerungsgeschäfte: Wann liegt eine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?
Wird eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, ist ein etwaiger erzielter Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Mit der Frage, ob eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen befasst. Dabei hat er die Ausnahmeregelung jeweils streng ausgelegt.
Grundsteuer: Rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist von Änderungsanzeigen
Am 28.2.2024 haben sich die obersten Finanzbehörden der Bundesländer darauf geeinigt, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur vorübergehend für Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind. Ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2024 gilt dann wieder die bisherige Frist (grds. der 31.1. des darauffolgenden Jahres).
Wachstumschancengesetz: Welche Änderungen haben den Weg in das finale Gesetz gefunden?
Nachdem der Bundesrat nach monatelangem Ringen und vielen Veränderungen grünes Licht für das Wachstumschancengesetz gegeben hat, wurde es schließlich am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die Wirtschaft zu entlasten und den Standort Deutschland zu stärken. Auch für Immobilieninvestoren ergeben sich verschiedene Änderungen.
Jahressteuergesetz 2024 – Entwurf
Kaum ist ein Gesetz beschlossen, steht das nächste große Gesetz in den Startlöchern. Am 5.6.2024 wurde der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Auch mit diesem Gesetz sind Anpassungen im Bereich des Immobiliensteuerrechts geplant.
Aktuelles zur Grunderwerbsteuer
Die Finanzverwaltung hat am 5.3.2024 drei aktualisierte, gleichlautende Ländererlasse zur Grunderwerbsteuer veröffentlicht. Darin wird die Verwaltungsauffassung zur sog. Anteilsvereinigung, zu grunderwerbsteuerlichen Organschaftsfällen und zu grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bei Personengesellschaften aktualisiert und an den aktuellen Rechtsstand angepasst.
Wachstumschancengesetz beschlossen – Welche Maßnahmen haben das Gesetzgebungsverfahren überstanden?!
Nachdem der Bundesrat nach monatelangem Ringen und vielen Veränderungen grünes Licht für das Wachstumschancengesetz gegeben hat, wurde dies nun im Bundesgesetzblatt verkündet. Doch was ist vom Wachstumschancengesetz geblieben? Wir geben einen aktuellen Überblick.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer ausländischen Immobiliengesellschaft aufgrund Einschaltung einer inländischen Managementgesellschaft? Dokumentation entscheidend!
Nach Rückverweisung durch den BFH hat jüngst das FG Berlin-Brandenburg das Vorliegen einer deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer ausländischen Immobiliengesellschaft (Klägerin) bestätigt. Diese hatte einer inländischen Dienstleistungsgesellschaft mithilfe einer Vollmacht die Verwaltung einer in Deutschland belegenen Immobilie übertragen.
Entwarnung bei der Grunderwerbsteuer - Begünstigungsvorschriften für Personengesellschaften werden befristet zunächst fortgeführt
Da zuletzt der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz nicht in der im Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt hat und in dem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat kurzfristig keine Einigung erzielt werden konnte, wurden nun einige zeitkritische Gesetzgebungsvorhaben aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz in der vergangenen Woche durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Darin enthalten ist auch eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften (§§ 5,6 GrEStG).
Wachstumschancengesetz – Zwischenstand
Mit dem Wachstumschancengesetz sind umfassende Neuerungen geplant, die auch den Bereich des Immobiliensteuerrechts betreffen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kam es bislang mehrfach zu entscheidenden Überarbeitungen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Zwischenstand hinsichtlich ausgewählter diskutierter Themen geben.
Photovoltaikanlagen und Immobilien: Steuerliche Erleichterungen – Stellungnahme der Finanzverwaltung
Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem 1.1.2022 eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt. Mit Schreiben vom 17.7.2023 hat sich die Finanzverwaltung erstmals zu der neuen Befreiungsvorschrift geäußert.
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, sind dem Steuerpflichtigen hinsichtlich kürzungsunschädlicher Nebentätigkeiten strenge Grenzen seitens des Gesetzgebers gesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass selbst eine geringfügige Nebentätigkeit, die nicht unter eine der ausnahmsweise unschädlichen Tätigkeiten subsumiert werden kann, einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot darstellt und in weiterer Folge die erweiterte Kürzung versagt wird.
Übertragung von Beteiligungsketten – Zweimal Grunderwerbsteuer auf dasselbe Grundstück
Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 16.10.2023 hat sich die Finanzverwaltung zu der Zurechnung von Grundstücken im Fall von mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen geäußert. Die Auffassung bringt eine erhebliche Verschärfung mit sich und kann dazu führen, dass ein Grundstück für grunderwerbsteuerliche Zwecke innerhalb einer Unternehmensgruppe auf mehreren Ebenen zugerechnet wird. Dies kann bei Anteilsübertragungen doppelt Grunderwerbsteuer auslösen.
Erstattung der Grunderwerbsteuer nach der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs – Anzeigepflicht erfüllt?
Die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften löst häufig Grunderwerbsteuer aus. Für Zwecke der Überprüfung einer Steuerpflicht ist dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen eine Anzeige über den Übertragungsvorgang zu erstatten. Dass diese Anzeigepflicht eine große Bedeutung hat, wird insbesondere bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs deutlich. Die Erstattung der Grunderwerbsteuer setzt in dem Fall die fristgerechte und vollständige Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs voraus. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein erfreuliches Urteil gefällt.
Erweiterte Grundstückskürzung – Laderampe und Rolltore keine Betriebsvorrichtungen?
Neben dem im vorherigen Beitrag vorgestellten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das das Ausschließlichkeitsgebot bei der Anwendung der erweiterten Kürzung sehr streng auslegt, gibt es auch erfreuliche Urteile zu der gewerbesteuerlichen Begünstigung. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen den für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen sowie den Gebäudebestandteilen auseinandergesetzt. Eine Betriebsvorrichtung kann danach nur vorliegen, wenn das Gewerbe damit unmittelbar ausgeübt wird.
Keine „Zwangsheilung“ einer steuerlichen Organschaft aufgrund der Heilungsvorschriften des § 34 Abs. 10b S. 2 und 3 KStG
beck'schen Fachzeitschrift DSTR 48/2023, S. 2654 ff.
Wachstumschancengesetz: Streichung der Zinshöhenschranke aber Verschärfungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen
Der Bundestag hat am 17. November 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Darin wird die bislang geplante Einführung einer Zinshöhenschranke gestrichen. Über die stattdessen aufgenommenen Neuregelungen zu Einschränkungen bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen wird nachfolgend ein Überblick gegeben.
Wachstumschancengesetz – Wenige Chancen für Immobilienunternehmen?!
Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf hat nun das Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes eingeleitet. Die sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenden Änderungen sind auch für Immobilienunternehmen von erheblicher Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Änderungen für Immobilienunternehmen vor.
Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ab dem 1.1.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 1.1.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. Am 12.6.2023 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung von den Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus beantwortete das Bundesfinanzministerium am 17.7.2023 Zweifelsfragen zur Ertragsteuerbefreiung.
Grunderwerbsteuer – Diskussionsentwurf beinhaltet grundlegende Änderungen
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat den Ländern einen Diskussionsentwurf zur umfassenden Neuausrichtung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Verfügung gestellt.
Steuerfreie Photovoltaikanlagen - Bundesfinanzministerium nimmt zu Zweifelsfragen Stellung
Am 17.7.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sich in einem Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen für die ab 1. Januar 2022 geltende Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht.
Abschreibung von Immobilien über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 28.7.2021 entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) ging diese Auslegung zu weit. Es hat die seiner Ansicht nach erforderlichen Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer daraufhin mit Schreiben vom 22.2.2023 konkretisiert.
Grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024
Mit Wirkung zum 1.1.2024 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Durch das MoPeG wird bei (rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Grundsatz des Gesamthandsvermögens aufgegeben und durch das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Damit ist die Personengesellschaft selbst Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaft ist dann offiziell keine Gesamthand mehr.
Gewerbesteuer: Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Verkauf des letzten Grundstücks zu Beginn des 31.12.?
Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, muss das Grundstücksunternehmen grds. im ganzen Erhebungszeitraum eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun entschieden, dass der Verkauf des letzten Grundstücks und die damit einhergehende Beendigung der begünstigten Tätigkeit zu Beginn des 31.12. unschädlich sein kann, wenn etwaige nachlaufende Tätigkeiten nicht zu steuerbaren Einkünften führen.
Enge Auslegung der Voraussetzungen für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel durch das FG München
Nur ein halbes Jahr nach der erfreulichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Steuerbefreiung i. S. d. § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat sich das Finanzgericht (FG) München ebenfalls mit der Regelung befasst. Die Entscheidung betrifft die immer wieder diskussionsanfälligen einzuhaltenden Vor- und Nachbehaltensfristen und ist für den Steuerpflichtigen von Nachteil.
Grunderwerbsteuer: Erleichterung für Konzernumwandlungen bei mehrstufigen Beteiligungsketten durch den BFH
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbundes stellt Grundbesitz häufig ein Hindernis dar, weil Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit derartigen Umwandlungen grds. Grunderwerbsteuer auslösen. Unter gewissen Voraussetzungen sind sog. Konzernumwandlungen allerdings nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) begünstigt und von der Grunderwerbsteuer befreit. Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.2022, dessen Auffassung sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, wird die Anwendung der Vorschrift nun erleichtert.
Erweiterte Grundstückskürzung: Gewerbesteuerpflicht von Darlehenszinsen an grds. gewerbesteuerbefreite Gesellschafter einer Personengesellschaft
Nach dem erfreulichen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, das wir im vorherigen Beitrag vorgestellt haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall zum Nachteil des Steuerpflichtigen erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung eng auszulegen sind.
Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen: Anzeigepflicht beim Finanzamt entfällt
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG eingeführt.
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2021, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Nutzungsdauer für Gebäude geltend machen wollen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, solange sich aus dieser die erforderlichen Schlussfolgerungen für eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer entnehmen lassen. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.2.2023 die Voraussetzungen hierfür konkretisiert.
BMF konkretisiert die Voraussetzungen für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Immobilien
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat die Finanzverwaltung dargelegt welche Grundsätze zu beachten sind, wenn Steuerpflichtige sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Gebäude berufen wollen. Nachfolgend stellen wir die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen dar.
Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.
Keine Gewerbesteuerpflicht ausländischer Immobiliengesellschaften bei Einschaltung einer Managementgesellschaft
Im Ausland ansässige Immobiliengesellschaften, die in Deutschland belegenen Immobilienbesitz vermieten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des BFH v. 23.3.2022 auch dann nicht in Deutschland gewerbesteuerpflichtig, wenn sie in erheblichem Umfang Aufgaben auf eine in Deutschland ansässige Managementgesellschaft übertragen.
Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.
Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel
Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).
Das ATAD-Umsetzungsgesetz – Was lange währt, wird endlich gut?
StuB Heft 17/2021, S. 693-701Aktuelles BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung: Vorsicht bei der Betreuung von fremdem Grundbesitz
Der BFH hat mit Urteil v. 15. April 2021 entschieden, dass die Verwaltung von fremdem Grundbesitz der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht, wenn sie sich nicht ausschließlich auf die Betreuung von Wohnungsbauten beschränkt.
Gewerbesteuerfreiheit von Mieterträgen soll erleichtert werden!
Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen (s.g. erweiterte Grundstückskürzung). Die gewerbesteuerliche Begünstigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun mit der Einführung einer Bagatellgrenze für sog. schädliche Tätigkeiten gelockert werden.
Grunderwerbsteuer - Einschränkung für Share-Deals auf dem Weg!
Bei Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften kann nach derzeitigem Recht bei einer sorgfältigen Planung und Strukturierung die Grunderwerbsteuer vermieden werden. Nach einem langen Hin und Her hat sich die Große Koalition nach Medienberichten jetzt abschließend auf Anpassungen des Grunderwerbsteuerrechts verständigt, um entsprechende Steuergestaltungen einzuschränken.Aufsatz § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften
Betriebs-Berater Heft 9.2021 vom 1.3.2021, S. 539-544Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien
Zur Bestimmung der Gebäudeabschreibungen ist beim Immobilienerwerb der Kaufpreis auf den erworbenen Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen. Besteht Streit über eine kaufvertraglich vorgesehene Kaufpreisaufteilung darf im finanzgerichtlichen Verfahren nicht auf eine auf Grundlage der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden.Aufwärtsverschmelzung als schädliche Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 1 UmwStG
NWB StuB 19/2020Grunderwerbsteuer: Finanzverwaltung erleichtert Konzernumwandlungen
Die Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung und wird die im vergangenen Jahr ergangenen Urteile des BFH zur Steuerbefreiung bei Konzernumwandlungen künftig anwenden. Damit können nunmehr deutlich mehr Umstrukturierungen von der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung profitieren.Aktuelles zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Finanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zu den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) geäußert und damit bisher bestehende Zweifelsfragen bei entsprechenden Investitionen zumindest teilweise beseitigt.Bundesregierung beschließt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Am 12. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen und damit erste wesentliche Entscheidungen zur Umsetzung des Konjunkturpaktes getroffen.Entscheidung FG Münster – keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen
Obwohl mehrere hunderte Mietwohnungen im Bestand waren und verwaltet wurden, entscheidet das Finanzgericht Münster, dass es keine erbschaftsteuerliche Begünstigung für Wohnungsunternehmen geben wird. Das FG Münster folgt in seinem Beschluss vom 29.04.2020 dem Urteil des BFH vom 24.10.2017.„Mit Wumms aus der Krise“ - Koalitionsausschuss hat Eckpunkte-Papier für weitere Entlastungen aufgrund der Corona-Krise veröffentlich
Die Bundesregierung will ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise weiter abzumildern. Darauf hat sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt.Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz
Der Bundestag hat am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen.Corona-Krise: Erbschaftsteuerliche- und schenkungsteuerliche Handlungsempfehlungen bei bereits erfolgten Schenkungen oder Erbschaften
Im Zuge der Corona-Krise erleiden viele Unternehmen erhebliche Umsatz- und Ertragseinbrüche. Nicht wenige von ihnen kämpfen um die Existenz. Der Fokus der unternehmerischen Maßnahmen liegt dabei auf Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität und einer möglichst kurzfristigen Kostenentlastung.Corona-Steuerhilfegesetz von der Bundesregierung beschlossen
Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz erste steuergesetzliche Maßnahmen beschlossen, um besonders von der COVID-19-Pandemie betroffene Akteure zu unterstützen und damit den Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht.Corona-Sofortmaßnahmen: Pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen
Für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt worden sind, besteht auf Basis des BMF-Schreibens vom 24. April 2020 die Möglichkeit die Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zu beantragen, um kurzfristig Liquidität in Form von Steuererstattungen zu erhaltenWichtige Aspekte zur gewerbesteuerlichen Begünstigung von Immobilienunternehmen (aktuelles BFH-Urteil)
Der aktuellen Entscheidung des BFH zur sog. erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen sind wichtige Hinweise zu entnehmen, die bei der Gestaltung von Mietverträgen berücksichtigt werden sollten, um von den gewerbesteuerlichen Begünstigungen zu profitieren.Grunderwerbsteuer: BFH erleichtert Konzernumwandlungen
In sieben jetzt veröffentlichten Entscheidungen v. 21./22.08.2019 hat der BFH die grunderwerbsteuerlichen Steuerbegünstigungen bei Konzernumwandlungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausgelegt und damit entsprechende Umwandlungen deutlich erleichtert.Kaufpreisaufteilung bei Anschaffung von Immobilien mittels Arbeitshilfe des BMF
Die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg methodisch geeignet und führt zu nachvollziehbaren Ergebnissen.Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verabschiedet
Der Bundestag hat am 13.12.2019 die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Damit wird eine zusätzliche Compliance-Herausforderung implementiert.Reformierung der Entstrickungs- und Wegzugs- sowie der Hinzurechnungsbesteuerung und der Besteuerung sog. hybrider Gestaltungen durch ATAD-UmsetzungsG ab 2020
In der vergangenen Woche hat das BMF kurzfristig den Referentenentwurf für die Umsetzung der beiden EU-Richtlinien (ATAD I und ATAD II) zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung international tätiger Unternehmen. Diese werden ihre steuerliche Situation überprüfen und ggf. an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen müssen, um steuerliche Nachteile zu verhindern.Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden - Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen
StuB 9/2019, S. 357-359BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung – Erleichterungen für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.EuGH: Verstößt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
In seinem Urteil vom 26.02.2019 in der Rechtssache X GmbH hat sich der EuGH erstmals mit der Frage beschäftigt, ob die deutsche Hinzurechnungs- besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Die Antwort auf diese für die Praxis bedeutsame Frage steht indes noch aus und wird entscheidend von der Rechtsauffassung des BFH abhängen, dem die abschließende Prüfung aufgetragen wurde.Gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden – Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung
Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 25.01.2019 reagiert die Finanzverwaltung auf die Europarechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden.Fachgebiete
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Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig, etwa auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Ebene. Das erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität.
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