News Unternehmenssteuerrecht

Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Noch bis zum 31.3.2022 gelten Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Dieses unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Wird es allerdings zu spät oder nicht in der richtigen Höhe beantragt, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten.

Noch bis zum 31.3.2022 gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Dies kann beantragt werden, wenn 10% (vor Corona: ein Drittel) der Arbeitnehmer von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann bis zu 67% des ausgefallenen Nettolohns.

Das Kurzarbeitergeld unterliegt nicht der Lohnsteuer. Allerdings ist dieses in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). In der Sozialversicherung ist das Kurzarbeitergeld beitragsfrei.

Unternehmen haben 3 Monate Zeit, für angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergelds zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Geht der Antrag auch nur einen Tag zu spät ein, wird die Erstattung verweigert. Dies hat zur Folge, dass die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit entfällt und das bisher ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu einem Nettolohn wird. Darauf sind dann Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen sowie die Abrechnungen gegenüber den Beschäftigten zu korrigieren.

Diese Rechtsfolgen gelten auch insoweit, wie die Erstattung der Agentur für Arbeit von dem vom Arbeitgeber berechneten Kurzarbeitergeld abweicht. Bei einer geringeren Erstattung liegt in Höhe des Differenzbetrags zusätzlicher Arbeitslohn vor, auf den Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen sind. Bei einer höheren Erstattung vermindern sich in Höhe des Differenzbetrages der Arbeitslohn und damit auch die abzuführende Lohnsteuer sowie Sozialabgaben.

Hinweis:

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sollen noch einmal bis zum 30.6.2022 verlängert werden.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Ansprechpartner