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BFH: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen in Fällen des Cash-Poolings soweit Saldierung möglich ist

Mit Urteil vom 11.10.2018 – Az. III R 13/12 entschied der BFH, dass Zinsaufwendungen und Zinserträge aus wechselseitigen Darlehen eines Cash-Pools bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a) GewStG unter bestimmten Umständen miteinander verrechnet werden können.

Hintergrund

Zur Optimierung ihrer Finanzierungskosten bündeln Gesellschaften einer Unternehmensgruppe regelmäßig die Liquidität ihrer Konten (sog. Cash-Pooling). Die Bündelung der Liquidität kann dabei auf mehreren Konten und in verschiedenen Währungen erfolgen. Die so wechselseitig entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden regelmäßig verzinst. Für die einzelnen Gesellschaften fallen dadurch in der Regel sowohl Zinsaufwand als auch Zinsertrag an. Mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a) GewStG darf allerdings eine Saldierung mehrerer Schuldverhältnisse grundsätzlich nicht erfolgen.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In seinem Urteil vom 11.10.2018 widerspricht der BFH der Finanzverwaltungsauffassung, die die Verrechnung von Zinsaufwand und Zinsertrag innerhalb eines Cash-Pools ablehnt. Vom Saldierungsverbot von Schuld- und Habenzinsen sei im Einzelfall eine Ausnahme geboten, wenn das Ergebnis ansonsten dem eigentlichen Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zuwiderlaufe. Danach können wechselseitige Schuldverhältnisse zwischen zwei Parteien gewerbesteuerlich als ein einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn die Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und eine regelmäßige tatsächliche Verrechnung erfolge. Im Streitfall waren die Schuldverhältnisse durch eine gemeinsame Vertragsbasis und gleiche Zinssätze gleichartig. Ferner dienten sie im Rahmen der Liquiditätsbündelung innerhalb der Unternehmensgruppe derselben Zweckbestimmung und wurden in regelmäßigen Abständen mit einander verrechnet.

Der BFH betont in seiner Entscheidung allerdings, soweit es unterjährig auch nur zeitweise zu einem negativen Gesamtsaldo komme, dürfe keine rückwirkende Saldierung mit einem nachfolgenden positiven Gesamtsaldo erfolgen. Die während eines negativen Gesamtsaldos im Ergebnis entstandenen Schuldzinsen müssten deshalb in jedem Fall – ungeachtet nachfolgender Zinserträge – für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Fazit

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen, da bei verrechenbaren Zinserträgen und Zinsaufwendungen keine Zuführung von Fremdkapital erfolgt. Nur in diesen Fällen kann jedoch eine Hinzurechnung der Zinsaufwendungen steuersystematisch gerechtfertigt werden.

Um die Ausnahme vom Saldierungsverbot nutzen zu können, sollten bestehende Cash-Pooling Gestaltungen überprüft und auf Basis der vom BFH anschaulich dargestellten Kriterien angepasst werden.

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