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BMF zu nachträglichen Anschaffungskosten bei Ausfall von Gesellschafterdarlehen

Veröffentlicht: 22. Juni 2022

Nachdem mit dem „MoMiG“ das sog. Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft wurde, lehnte der BFH, nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung bei einem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens ab. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 führte der Gesetzgeber einen normspezifischen Anschaffungskostenbegriff ein (§ 17 Abs. 2a EStG). Unter diesen Anschaffungskostenbegriff fallen eigenkapitalersetzende und gesellschaftsrechtlich veranlasste Finanzierungen des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft.

Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 soll Begriff und Umfang von Gesellschafterdarlehen, Bürgschaftsregress- und vergleichbare Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG konkretisieren.

Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Gesellschafterdarlehens ist auszugehen, sofern die Gesellschaft von einem fremden Dritten kein Darlehen mehr zu marküblichen Bedingungen erhalten hätte bzw. ein ordentlicher Kaufmann zu einer Darlehensgewährung unter den Bedingungen des Gesellschafters nicht mehr bereit gewesen wäre.

Für die Bestimmung der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten im Falle des Zahlungsausfalls oder Verzichts unterscheidet die Finanzverwaltung vier Fallgruppen:

  • Krisendarlehen
  • Krisenbestimmtes Darlehen
  • Finanzplandarlehen
  • Stehen gelassenes Darlehen


In den ersten drei Fallgruppen (Krisendarlehen, krisenbestimmtes Darlehen und Finanzplandarlehen) sind jeweils die Nennwerte der Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten und damit steuermindernd im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen.

Anders verhält es sich nach Auffassung des BMF bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen. Nur der im Zeitpunkt des Eintritts der Krise werthaltige Teil des Darlehens soll zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2a EStG führen. Der wertlose Teil des Darlehens kann allenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu berücksichtigen sein.

Darüber hinaus vertritt das BMF die Auffassung, dass ein Verlust aus der Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens an die Gesellschaft oder einen Dritten nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2a EStG zählt. Eine Berücksichtigung kommt nur im Rahmen der Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG in Betracht.

Hinsichtlich der Erfassung im Rahmen der Kapitaleinkünfte, weist das BMF auf eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht und der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG hin.

Das BMF-Schreiben ist für alle Gesellschafterdarlehen, die nach dem 31.07.2019 veräußert worden, anzuwenden.

Fazit

Im Ergebnis verschärft das BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 den ursprünglich vom Gesetzgeber angestrebten weiten Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG. Das BMF greift seine ursprünglichen Ansichten aus dem BMF Schreiben vom 21.10.2010 zu der Rechtslage vor MoMiG wieder auf. Die Streitigkeiten mit dem Finanzamt über Zeitpunkt und Höhe der Verlustrealisation bleiben. Insbesondere bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen und in Veräußerungsfällen können Steuerpflichte in die „Steuerfalle Kapitalvermögen“ tappen, mit der restriktiven Verlustverrechnungsbeschränkung (EUR 20.000 pro Jahr) . Finanzierungen durch Gesellschafter sollten künftig genau geplant und überwacht werden.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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  • Florian Weeg, M.Sc.

    Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht

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