News Unternehmenssteuerrecht

Minder- und Mehrabführung in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz vom 25.6.2021 wurde die steuerbilanzielle Handhabung von Mehr- oder Minderführung in der Bilanz des Organträgers vereinfacht. Hierfür wurde die bis zum Jahr 2021 geltende Ausgleichspostenmethode durch die sog. Einlagelösung ersetzt. Das Bundesfinanzministerium hat am 23.4.2022 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu diesem Thema veröffentlicht.

Weicht der an den Organträger abgeführte Gewinn bzw. der von dem Organträger übernommene Verlust von dem Steuerbilanzergebnis der Organgesellschaft ab (z.B. wegen unterschiedlicher Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz), liegen sog. Minder- bzw. Mehrabführungen vor. Sind diese Abweichungen in organschaftlicher Zeit verursacht, musste bislang auf Ebene des Organträgers ein besonderer aktiver Ausgleichsposten für eine Minderabführung bzw. ein passiver Ausgleichsposten für eine Mehrabführung gebildet und in den Folgejahren fortgeschrieben werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde diese Ausgleichspostenmethode durch die sog. Einlagelösung ersetzt. Am 23.4.2022 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Anwendungsschreiben zu diesem Thema veröffentlicht.

Organschaftliche Minderabführung führen künftig steuerrechtlich zu einer fiktiven Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft und damit zu einer Erhöhung des steuerlichen Beteiligungsbuchwerts auf Ebene des Organträgers. Der hieraus steuerlich resultierende Gewinn ist außerbilanziell zu korrigieren.

Organschaftliche Mehrabführungen gelten steuerlich als fiktive Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger und führen damit zu einer Verringerung des Beteiligungsbuchwerts auf Ebene des Organträgers. Der hieraus resultierende steuerliche Verlust ist ebenfalls außerbilanziell zu korrigieren. Übersteigen die Mehrabführungen den Beteiligungsbuchwert lt. Steuerbilanz liegt in Höhe des übersteigenden Betrages ein veräußerungsähnlicher Ertrag vor. Dieser ist beim Organträger nach den üblichen Regelungen für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerpflichtig.

Die am 31.12.2021 bestehenden Ausgleichsposten sind in der Steuerbilanz 2022 des Organträgers aufzulösen und in die Beteiligungsbuchwerte umzubuchen. Übersteigen die bisherigen passiven Ausgleichsposten den Beteiligungsbuchwert, kann für den daraus resultierende veräußerungsähnlichen Ertrag eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. Diese ist dann in den folgenden 10 Jahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist nach den üblichen Regelungen für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerpflichtig.

Bei mittelbaren Organschaften, bei denen sich die finanzielle Eingliederung nur über eine Zwischengesellschaft ergibt, sind die bilanziellen Folgen der Minder- bzw. Mehrabführungen, also die fiktiven Einlagen bzw. Einlagerückgewährungen auf jeder Beteiligungsstufe, also auch auf Ebene der Zwischengesellschaft, nachzuvollziehen.

Bei Kettenorganschaften, bei denen ein Organträger zugleich Organgesellschaft ist, sind die bilanziellen Folgen ebenfalls auf jeder Beteiligungsstufe abzubilden.

HINWEIS:

Stellungnahmen zu dem Entwurf des Anwendungsschreibens zur sog. Einlagelösung konnten bis zum 13.5.2022 beim Bundesfinanzministerium eingereicht werden. Es bleibt abzuwarten, wann das endgültige Anwendungsschreiben veröffentlicht wird.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Ansprechpartner