Aktuelles zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
Veröffentlicht: 24. Mai 2023
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von:
Evelyn Osang
Wartungskosten, die im Rahmen von Leasingverträgen auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Dagegen unterliegen Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen in der Regel nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen sowie der Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (Freibetrag: 200.000 €). Strittig war, wie diese Regelung im Zusammenhang mit Wartungskosten bei Leasingverträgen sowie bei der Anmietung von Werbeflächen umzusetzen ist.
Grundsätzlich gehören Wartungskosten zu den vom Leasinggeber zu tragenden Lasten. Von dieser Grundregel kann abgewichen und die Wartungskosten auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, wodurch sich die Leasingrate entsprechend verringert. In diesem Fall sind die vom Leasingnehmer zu tragenden Wartungskosten ein Teil der Leasingrate und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 20.10.2022.
Dagegen unterliegen Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen an U-Bahnen, Straßenbahnen, in Bahnhöfen, Gaststätten oder an Autobahnen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen gehören. Derartige Gegenstände sind für den Betrieb des Unternehmens nicht ständig vorzuhalten. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 23.8.2022.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.
Fazit
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sollte genau geprüft werden, welche Finanzierungsanteile hinzuzurechnen sind.
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