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Wachstumschancengesetz: Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung und der Körperschaftsteueroption

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Dr. Anja Rickermann

Mit dem am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Wachstumschancengesetz hatte der Gesetzgeber die Gelegenheit, zwei Instrumente zur Förderung der Eigenkapitalausstattung im deutschen Mittelstand attraktiver zu gestalten. Die Thesaurierungs­begünstigung wird für Gesellschafter von Personengesellschaften mit hohen Einkommensteuersätzen attraktiver, indem der Liquiditäts- und Steuerstundungsvorteil verbessert wird. Der Anwendungsbereich der Körperschaftsteueroption wird erweitert und die steuerneutrale Ausübung an einigen Stellen erleichtert.

 

Mit dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Wachstumschancengesetz soll die Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung und der Körperschaftsteueroption, zwei Instrumente zur Förderung der Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen, attraktiver gestaltet werden.

1. Thesaurierungsbegünstigung
Bisher wurden thesaurierte Gewinne mit einer Kombination aus progressivem und begünstigtem Einkommensteuertarif belastet, da die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerzahlungen (inkl. Vorauszahlungen) nicht begünstigt waren. Dies soll sich in Zukunft ändern. Der zur Zahlung der Einkommen- und Gewerbesteuer entnommene Gewinn soll künftig nicht mehr progressiv besteuert werden. Dadurch kann die Belastung im Thesaurierungsjahr somit auf knapp 29 % gegenüber bisher ca. 33 % gesenkt werden. Der daraus resultierende Liquiditätsvorteil kann von der Personengesellschaft investiert werden und so zu einer Steigerung der Rendite oder zu einer Reduzierung des Fremdkapitalbedarfs beitragen. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Gesamtsteuerbelastung unter Berücksichtigung der Nachversteuerung bei späteren Entnahmen erhöht. Die verbesserten Rahmenbedingungen finden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung.

2. Körperschaftsteueroption
Da die Körperschaftsteueroption in der Praxis bisher kaum genutzt wurde, will der Gesetzgeber ihre Anwendung attraktiver gestalten. So soll der Adressatenkreis auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Innengesellschaften (wie atypisch stille Gesellschaften) erweitert werden. Zudem sollen künftig neben bereits existierenden Personengesellschaften auch neu gegründete und zuvor formgewechselte Personengesellschaften bereits im ersten Jahr optieren können.

Erleichterungen sieht der Gesetzgeber auch für die GmbH & Co. KG vor. Grundsätzlich erfordert die nur steuerlich wirkende Option eine zivilrechtliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens auf die Gesellschaft. Dazu gehören nicht nur etwaige an die Gesellschaft vermietete Grundstücke, sondern in der Regel auch die Anteile an der Komplementär-GmbH. Letztere müssen künftig nicht mehr übertragen werden, um die Option ausüben zu können. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist in der Regel dennoch erforderlich. Dabei sollte der Schwerpunkt auf den Kapitalkonten- und Entnahmeregelungen liegen.

Eine Ausschüttungsbesteuerung erfolgt künftig erst dann, wenn die Gewinnanteile tatsächlich entnommen werden, also kein Eigenkapital der optierenden Gesellschaft mehr darstellen. Bisher war dies bereits der Fall, wenn die Gesellschafter die Auszahlung der Gewinnanteile verlangen konnten.

Fazit

Gemessen an den ursprünglichen Ambitionen sind die geplanten Änderungen insbesondere bei der Thesaurierungsbegünstigung kein großer Wurf. Für die Körperschaftsteueroption gilt, dass der Gesetzgeber hier die Anwendungsvoraussetzungen verbessert hat.

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Veröffentlicht: 28. November 2023

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2. Zukunftsfinanzierungsgesetz
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