Mit Umsicht und Weitsicht die Zukunft regeln
Vor allem inhabergeführte Familienunternehmen und Konzerne im Familienbesitz sollten sich frühzeitig um die Nachfolgeregelung kümmern. Das ist häufig kein einfacher Prozess, denn meist treffen hier viele unterschiedliche Interessen aufeinander. Neben der Nachfolge für den Unternehmensbereich müssen etwa auch alle Dinge rund um das Privatvermögen klar geregelt werden. Unsere Spezialisten unterstützen Sie mit viel Fachwissen und dem nötigen Fingerspitzengefühl bei der Weichenstellung für Ihr Unternehmen.
Wir für Sie im Bereich Nachfolgeberatung:
Zivilrechtliche Beratung
Wir beraten Sie zu erbrechtlichen Folgen sowie bei der Gestaltung von Testamenten, Erb-, Pflichtteilverzichts- und Eheverträgen.
Prüfung von Gesellschaftsverträgen
Wir überprüfen die Gesellschaftsverträge und achten insbesondere auf die Abstimmung mit notwendigen Testamenten. Bei Bedarf passen wir die Verträge an.
Prüfung ertragsteuerlicher Folgen
Wir prognostizieren die ertragsteuerlichen Folgen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) geplanter Übertragungen und entwickeln steueroptimierende Gestaltungen.
Durchführung von Strukturanalysen
Strukturanalysen zeigen an, ob und an welchen Stellen im Unternehmen es Optimierungspotenzial gibt. Ist das der Fall, machen wir Vorschläge zur Umstrukturierung und entwerfen die dazugehörigen Verträge. Nach Wunsch koordinieren wir den gesamten Prozess.
Bewertung von Unternehmen und Beteiligungen
Wir bewerten für Sie Unternehmen und Beteiligungen, damit Sie mögliche wirtschaftliche und steuerliche Risiken und Folgen angemessen einschätzen können.
Beratung zu Stiftungen
Stiftungen und weitere gemeinnützige Organisationsformen sind ein probates Mittel für die Gestaltung von Unternehmensübergängen. Wir prüfen für Sie die Möglichkeiten.
Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
Sobald das Konzept steht, erstellen wir alle erforderlichen Dokumente für Sie, einschließlich der Erklärungen zur Feststellung des Unternehmenswertes.
Erstellung von Vollmachten und Patientenverfügungen
Auch wenn niemand gerne darüber nachdenkt: Notfälle sollten ebenfalls klar geregelt sein. Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam die nötigen Dokumente. So bleiben Sie in allen Fällen handlungsfähig.
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten
Keine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für ein Parkhaus
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.2.2024, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt. Die Ausführungen in dem Urteil führen dazu, dass auch für Grundstücke oder Grundstücksteile von Beherbergungsbetrieben, anders als bislang von der Finanzverwaltung vertreten, im Erb- oder Schenkungsfall keine Begünstigung zu gewähren wäre.
Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolgeplanung für Handelsunternehmen
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nicht bestehen. Bei Nichtbestehen werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Am 13.9.2023 hatte der Bundesfinanzhof für Handelsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Erleichterungen für den 90 %-Einstiegstest zugelassen. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 19.6.2024 ist die Finanzverwaltung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs teilweise gefolgt.
Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolgeplanung für Handelsunternehmen?
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nicht bestehen. Bei Nichtbestehen werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Mit Urteil vom 13.9.2023 hält der Bundesfinanzhof Erleichterungen zu dem 90 % Einstiegstest zumindest für Handelsunternehmen für zulässig.
Erleichterung bei der Unternehmensnachfolgeplanung: Eingeschränkte Anwendung des sogenannten 90 %-Einstiegstests bei gewerblich tätigen Handelsunternehmen
Wird Betriebsvermögen eines gewerblich tätigen Handelsunternehmens im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen übertragen, kann bei der Durchführung des sog. 90 %-Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, der Voraussetzung für die Gewährung der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen ist, nach Auffassung des BFH eine Schuldenverrechnung erfolgen.
Geleistete Anzahlungen im Regelfall kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG
Erb- und Schenkungsteuer: Geleistete Anzahlungen sind bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen jedenfalls dann kein schädliches Verwaltungsvermögen, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Auswirkungen von Umwandlungen und (jungen) Verwaltungsvermögen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nach Auffassung der Finanzverwaltung können bei Umstrukturierungen und Umwandlungen sog. junges Verwaltungsvermögen und sog. junge Finanzmittel entstehen. Dies führt zu einer erheblichen Verschärfung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, da für junges Ver- waltungsvermögen und junge Finanzmittel keine Begünstigungen gewährt werden.
„Grüße aus dem Jenseits“ – Achtung Erben(falle)
Ein Gruß aus dem „Jenseits“, viele Jahre später – die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2022. Haben die Erben Kenntnis von der unrichtigen Erklärung des Erblassers oder erlangen sie diese nach dessen Tod, droht noch viele Jahre später eine Inanspruchnahme der Erben.
BFH: Im Schenkungsfall kann für jede übergehende wirtschaftliche Einheit der Antrag zur Vollverschonung von Betriebsvermögen gesondert gestellt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26.07.2022 zwei lange umstrittene Fragen im Zusammenhang mit der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen geklärt: