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Aufwendungen für Trikot- und Banden – Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer – durch Bundesfinanzhof verneint

Veröffentlicht: 22. Mai 2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Florian Dotzki

Der Bundesfinanzhof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 23. März 2023 die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen beim Sponsor verneint.

 

Sportsponsoring durch Unternehmen ist weit verbreitet. Auf diese Weise erhalten die Sportvereine dringend benötigte finanzielle Mittel, um ihren Sportbetrieb aufrecht erhalten zu können. Als Gegenleistung werden den Sponsoren verschiedene Sponsorenrechte eingeräumt, u.a. die Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke, Werbepräsenz in Form von Firmenlogos auf den Trikots oder Bandenwerbung. Grundsätzlich sind die Sponsoringkosten auf Ebene der Unternehmen als Betriebsausgabe abziehbar.  

Die Finanzverwaltung kam in Rahmen einer Außenprüfung auf die Idee, den Abzug für gewerbesteuerliche Zwecke einzuschränken. Nach Auffassung des Finanzamtes sei das auf die Bandenwerbung und Trikots entfallende Entgelt als Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter und die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke als Entgelt für die befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen sei. Mit Urteil vom 11.11.2021 (Az. 10K 29/20) hatte sich das Finanzgericht Niedersachen der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen (wir berichteten). Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung nun aufgehoben und in der Sache selbst entschieden (Az. III R 5/22).

Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Aufwendungen eines Hauptsponsors regelmäßig nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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