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Abwärtsverschmelzung - kein Buchwertprivileg für ausländischen Anteilseigner des Mutterunternehmens


Stückmann ad hoc 2019/1

Der BFH hat mit seinen erst vor kurzem veröffentlichten Urteilen vom 30.05.2018 entschieden, dass die im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung auf ausländische Anteilseigner übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochterkapitalgesellschaft nicht mit dem Buch- oder Zwischenwert angesetzt werden können. Der BFH kippt damit Entscheidungen des FG Düsseldorf und FG Rheinland-Pfalz.

Im Falle einer Abwärtsverschmelzung (down-stream-merger) wird eine Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen. Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind gem. § 11 Abs. 1 UmwStG in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden (Mutter-)Kapitalgesellschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ansatz mit dem Buch- bzw. Zwischenwert kann gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 u.a. nur dann erfolgen, wenn Deutschland das uneingeschränkte Besteuerungsrecht hinsichtlich der etwaigen Veräußerungsgewinne der übergehenden Wirtschaftsgüter innehat. Im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung besteht die Besonderheit, dass die im Betriebsvermögen der Muttergesellschaft befindlichen Anteile an der aufnehmenden Tochtergesellschaft direkt auf die Anteilseigner der Muttergesellschaft übergehen (sog. Direkterwerb).

Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen vom 30.05.2018 entschieden, dass für die auf die Anteileigner der Muttergesellschaft übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochtergesellschaft in der Schlussbilanz der übertragenden Muttergesellschaft nur dann die Buchwerte angesetzt werden können, wenn das Besteuerungsrecht Deutschland an diesen Anteilen erhalten bleibt.

Der BFH widerspricht damit der Auffassung zweier Finanzgerichte. Die FG Düsseldorf und Rheinland-Pfalz hielten die Buchwertfortführung oder den Ansatz eines Zwischenwertes unter Hinweis auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2. S. 2 UmwStG für zulässig. Nach ihrer Auffassung fallen die auf die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochterkapitalgesellschaft nicht unter den Begriff der „übergehenden Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG. Als Folge wären die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven gar nicht bzw. im Falle eines Zwischenwertansatzes nur teilweise aufzudecken gewesen.

Im Ergebnis ist nunmehr geklärt, dass eine steuerneutrale Abwärtsverschmelzung für ausländische Gesellschafter der Muttergesellschaft regelmäßig nicht möglich ist.

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