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Endlich Klarheit bei Rangrücktritt – BFH Urteil vom 19.8.2020

Veröffentlicht: 11. Dezember 2020

Sofern eine Rangrücktrittsvereinbarung die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, greift das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG nicht, selbst dann, wenn die Schuldnerin über kein ausreichendes freies Vermögen verfügt und auf Grund einer fehlenden Geschäftstätigkeit voraussichtlich auch nicht in der Lage sein wird, ein solches Vermögen zu schaffen.

Mit einer Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Darlehensgläubiger und Schuldner kann die Überschuldung des Schuldners vermieden werden. Aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 2a EStG dürfen Verbindlichkeiten nicht mehr passiviert werden, wenn die Rückzahlung nur aus zukünftigen Gewinnen geleistet werden können. Sieht eine Vereinbarung zwischen Darlehensgläubiger und -schuldner „nur“ eine solche Tilgung vor, sei es z.B. bei einem Rangrücktritt oder einem Verzicht gegen Besserungsschein, entsteht bei der Schuldnerin ein steuerpflichtiger Ertrag. Die Verbindlichkeit darf nicht mehr passiviert werden.

Um dies zu vermeiden, muss die Tilgung aus „sonstigem freien Vermögen“, das nicht besonders gegen Ausschüttung geschützt ist, möglich und damit vereinbart sein. Diese Grundsätze sind ständige Rechtsprechung. Fraglich war im vorliegenden Sachverhalt, ob die rechtliche Möglichkeit der Tilgung aus „sonstigem freien Vermögen“ ausreichend ist oder ob die Gesellschaft auch tatsächlich in der Lage sein muss, aus sonstigem freiem Vermögen zu tilgen.

In dem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2020 entschiedenen Fall hat der Alleingesellschafter gegenüber dem Schuldner eine Rangrücktrittserklärung abgegeben, nach der die Verpflichtung von dem Schuldner nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden freien Vermögen zu bedienen war. Der Schuldner verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichend freies Vermögen und hat seine operative Tätigkeit nahezu eingestellt
Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch in diesem Fall die Verbindlichkeit nicht gewinnerhöhend auszubuchen sei.

In der Handelsbilanz müsse die Verbindlichkeit weiterhin passiviert werden. Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Verpflichtung zu bedienen kann auf Grund des Vollständigkeitsgebots nicht zu einer Ausbuchung führen. Das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG greife nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, nicht passiviert werden. Das Finanzamt argumentierte, dass im Urteilsfall kein Vermögen vorhanden sei, dies also erwirtschaftet werden müsse und damit die Verpflichtung faktisch nur aus zukünftigen Gewinnen bedient werden kann.
Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Auffassung eine klare Absage: Es ist allein die rechtliche Vereinbarung entscheidend, die eine Tilgung auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze der Rechtssicherheit dienen sollen, da andernfalls bei jedem Rangrücktritt eine „Schattenliquidationsrechnung“ durchzuführen sei, um das vorhandene freie Vermögen zu ermitteln.

Fazit

Der Rangrücktritt kann nach diesem Urteil rechtssicher gestaltet werden.. Auf die tatsächlichen Verhältnisse der Schuldnerin kommt es nicht an. Umso mehr gilt es, auf die rechtlich einwandfreie Formulierung des Rangrücktritts zu achten.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Carola Fechner

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