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Erleichterungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: BMF veröffentlicht Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Veröffentlicht: 26. April 2023

Mit dem Gesetzesentwurf setzt die Bundesregierung, die in einem Eckpunktepapier aus Juni 2022 vorgesehen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Kapitalmarkt und zur Aufnahme von Eigenkapital insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU um. Der im Eckpunktepapier vorgesehene Freibetrag für Aktienveräußerungsgewinne sowie die geplante Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste haben (bislang) noch nicht den Weg in den Gesetzesentwurf gefunden.

Die wesentlichen geplanten steuerlichen Veränderungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen werden nachfolgend dargestellt:

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) soll von EUR 1.440 auf EUR 5.000 deutlich angehoben werden. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, muss zukünftig die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist  fortan leider nicht mehr möglich.

Zudem wird in § 20 Abs. 4b EStG eine Haltefrist von 3 Jahren eingeführt. Bei einer Veräußerung innerhalb der Haltefrist ist der bei Übertragung der Beteiligung steuerfreie geldwerte Vorteil als Veräußerungsgewinn mit 25% Abgeltungsteuer zu versteuern. 

 


Neben der Anhebung des Freibetrags werden auch die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung des § 19a EStG ausgeweitet.

Überträgt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Unternehmensbeteiligung, sieht § 19a EStG für die Besteuerung des damit verbundenen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) unter gewissen Voraussetzungen bereits jetzt schon eine aufgeschobene Besteuerung vor. Damit soll die Problematik des sog. „Dry-incomes“ entschärft werden. Ohne diese aufgeschobene Besteuerung müsste der Arbeitnehmer auf den geldwerten Vorteil bereits im Zeitpunkt der Übertragung Steuern zahlen, ohne dass ihm bereits entsprechende Liquidität zugeflossen ist. Die derzeit in  § 19a EStG vorgesehene aufgeschobene Besteuerung hat diese Problematik aufgrund der engen und eher praxisfernen Voraussetzungen allerdings nur unzureichend entschärft. Der Gesetzgeber plant daher jetzt die folgenden Punkte nachzubessern, um die Attraktivität und Praxistauglichkeit der Norm zu steigern:
 

  • Der Begriff des Arbeitgebers wird ausgeweitet. Die Gewährung der steuerbegünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen kann jetzt auch vom Gesellschafter des Arbeitgebers oder von einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel).
  • Der Anwendungsbereich der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird zudem durch Anhebung der relevanten Schwellenwerte ausgeweitet. Zukünftig müssen Unternehmen weniger als 500 Mitarbeiter (bisher 250) haben. Zudem dürfen sie einen Jahresumsatz von höchsten EUR 100 Mio. (bisher 50 Mio.) oder eine Bilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio. (bisher 43 Mio.) erzielen. Neben den Größenkriterien wird auch die zeitliche Komponente von zwei auf sieben Jahre ausgeweitet. Damit ist es zukünftig ausreichend, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Einräumung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten werden.  Zudem wird der maßgebliche Gründungszeitraum von zwölf auf 20 Jahre verlängert.

Bereits jetzt sieht das Gesetz für geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern eine aufgeschobene Besteuerung. Die aufgeschobene Besteuerung soll durch die folgenden Änderungen deutlich erweitert werden:

  • Während bisher die Besteuerung des geldwerten Vorteils spätestens nach Ablauf von 12 Jahren erfolgt, ist zukünftig vorgesehen, die Besteuerung erst spätestens nach Ablauf von 20 Jahren vorzunehmen. Dabei soll die Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes auch für vor 2024 erfolgte Übertragungen gelten.
  • Verlassen Arbeitnehmer das Unternehmen (Leaver-Events) und müssen sie in diesem Fall ihre Anteile an das Unternehmen zurückveräußern, soll künftig nur der tatsächlich dafür erhaltene Anteilskaufpreis maßgeblich sein. Damit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer einen mit der Anteilsübertragung verbundenen Vorteil nur insoweit versteuern muss, als er ihm auch tatsächlich zufließt. Zudem wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 25 % geschaffen. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, wobei  eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer bei entsprechenden vertraglichen Regelungen möglich sein soll.
  • Erklärt der Arbeitgeber, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, erfolgt die aufgeschobene Besteuerung nur im Falle des Verkaufs der Beteiligung durch den Arbeitnehmer. Die Beendigung des Dienstverhältnisses und der Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums lösen dann keine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils aus.

Durch die geplanten Änderungen wird die Dry-Income-Problematik bei der Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen deutlich entschärft, was zu begrüßen ist.

 

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