News Unternehmenssteuerrecht

Gewerbesteuerliche Hinzu­rechnung der Mietaufwendungen für Messeflächen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche bei dem ausstellenden Unternehmer nur dann gewerbesteuerlich dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind, wenn der Geschäftszwecke das dauerhafte Vorhandensein solcher Flächen erfordert.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen sowie der Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (Freibetrag: 200.000 €). Strittig war, wie diese Regelung bei der Anmietung von Messeflächen umzusetzen ist.

Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass das angemietete Wirtschaftsgut bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würde. Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb langfristig zu dienen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verwendung des Wirtschaftsguts ein fester Bestandteil der Produktion ist, es für die Erfüllung des Geschäftszwecks unentbehrlich ist und gleichzeitig hierfür ständig benötigt wird.

Am 23.3.2022 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für eine Messestandfläche nicht hinzugerechnet werden müssen, wenn für den betroffenen Betrieb keine dauerhafte Messepräsenz erforderlich ist. Im Urteilsfall verkaufte das Unternehmen seine produzierten Waren nicht auf dem direkten Weg an Endabnehmer, sondern nutzte ein externes Händlernetz. Die Messeteilnahme war für die Verkäufe des Unternehmens zwar förderlich, aber nicht zwingend notwendig.

FAZIT:

Der Bundesfinanzhof hat seine Grundsätze zur Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer weiter konkretisiert. Im Einzelfall kann aber weiterhin strittig sein, ob der Betrieb eines Unternehmens ein dauerhaftes Vorhandensein einer Messestandfläche verlangt.

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