News Unternehmenssteuerrecht

Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Tantiemen von seiner Kapitalgesellschaft grundsätzlich bei der Feststellung des Jahresabschlusses steuerpflichtig zu. Dies gilt auch dann, wenn im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs fehlen oder dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft auch ohne eine Zahlung oder Gutschrift bereits mit deren Fälligkeit zu. Der Anspruch auf eine Tantieme wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern im Anstellungsvertrag keine andere fremdübliche Fälligkeit vereinbart wurde.

Ist im Anstellungsvertrag geregelt, dass die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig wird, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer und unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeiten der Gesellschaft, kommt es zu keiner Verschiebung der Fälligkeit. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 12.7.2021.

Nach Auffassung der Richter liegt es bei solchen Regelungen allein in der Hand des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu bestimmen, wann die Auszahlung der Tantieme erfolgen soll. Somit kann er ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Anspruch verfügen. Auch die Einschränkung, bei der Auszahlung die Zahlungsmöglichkeiten der Kapitalgesellschaft berücksichtigen zu müssen, führt nicht zu einer Verschiebung der Fälligkeit.

Merke:

Die Tantieme an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zu versteuern, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Bei der Auszahlung muss die Tantieme dann nicht noch einmal versteuert werden.

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