News Unternehmenssteuerrecht

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Veröffentlicht: 20. April 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof hat am 11.11.2020 seine bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes bestätigt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit eröffnet, einen zunächst gewählten Aufteilungsschlüssel zu ändern.

Im Urteilsfall wurde ein Gebäude errichtet, dass anschließend teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermietet wurde. Dabei erfolgte die Vorsteueraufteilung anhand der Flächennutzung. Nach einer Außenprüfung änderte der Steuerpflichtige diese Aufteilung und verwendete einen Umsatzschlüssel als Maßstab. Dies lehnten sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass der Steuerpflichtige an den einmal verwendeten Schlüssel gebunden sei.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung, da es bei der Vorsteueraufteilung auf einen sachgerechten Maßstab ankommt. Sollte sich ein Aufteilungsschlüssel, z.B. aufgrund von unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen, als nicht sachgerecht erweisen, kann im Nachhinein ein anderer geeigneter Maßstab gewählt werden.

Fazit

Unternehmen sollten prüfen, ob die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung eines gemischtgenutzten Gebäudes sachgerecht war. Sofern ein anderer Maßstab geeigneter ist, könnte in offenen Fällen eine Korrektur vorgenommen werden.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Ansprechpartner