Zulässiges Auskunftsersuchen eines Gesellschafters
Veröffentlicht: 27. Februar 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von:
Dr. Andreas Börger
Der Bundesgerichtshof hält in seinem Urteil vom 24.10.2023 ein Auskunftsbegehren eines Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, für zulässig. Ein solches Auskunftsersuchen stelle keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Zudem stehen dem Begehren auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Die klagende Gesellschafterin forderte von der Beklagten Auskunft über personenbezogene Daten und Beteiligungshöhen der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Die Beklagte verweigerte die Auskunft mit der Begründung, Datenschutzvorschriften einhalten zu müssen.
Wie auch die Vorinstanzen bejahte der Bundesgerichtshof am 24.10.2023 ein Auskunftsersuchen der klagenden Gesellschafterin. Er führte aus, dass die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters bereits ausreichend geklärt seien. Ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Mitgesellschafter, d. h. deren Namen und Anschriften, bezog, ist auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe zulässig. Eine datenschutzrechtliche Verletzung sei nicht gegeben, und die Auskunft sei im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und des Gesellschaftsvertrags erlaubt.
Wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft beteilige, müsse damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt werden. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) und auch nur gegenüber Mitgesellschaftern könne ein solches Erwerbsangebot nicht mit einer unzulässigen Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Nutzung zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden.
FAZIT
Eine nur abstrakte Missbrauchsgefahr der Daten eines Gesellschafters gewährt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Recht, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben.
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