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Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bei geringer Bedeutung

Veröffentlicht: 7. Dezember 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, zu bilden. Dadurch sollen die Aufwendungen dem Zeitraum zugeordnet werden, auf welchen sie tatsächlich wirtschaftlich entfallen. Typische Beispiele hierfür sind unterjährig zu zahlende Versicherungen oder Kfz-Steuern, die zum Teil Aufwand des folgenden Jahres darstellen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand für unwesentliche Beträge ein faktisches Wahlrecht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten. In Fällen von geringer Bedeutung, insbesondere wenn ein Wert von 800 € je einzelnem Sachverhalt nicht überschritten wurde, konnte auf den Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden.

Dieser Rechtsprechung widersprach der Bundesfinanzhof und entschied am 16.3.2021, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Die Bildung diene der periodengerechten Ermittlung des Aufwands in der Bilanz. Ein Wahlrecht, um in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu verzichten, bedürfe einer gesetzlichen Regelung.

Künftig sind daher im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wieder alle aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, es sei denn, der Gesetzgeber trifft eine andere Regelung.

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