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Ermittlung fremdüblicher Zinsen bei konzerninternen Darlehen

Veröffentlicht: 7. Dezember 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Zinsen für Darlehen innerhalb eines Konzerns werden steuerlich nur in der Höhe anerkannt, in der sie auch zwischen fremden, nichtkonzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären. Auf diese Weise sollen künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb des Konzerns vermieden werden.

Der Bundesfinanzhof entschied am 18.5.2021, dass die Prüfung der Angemessenheit des Zinssatzes für Konzerndarlehen vorrangig durch einen Vergleich mit dem Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit gewährt hätten, zu erfolgen hat (sog. Preisvergleichsmethode). Nur wenn dies nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewandt werden. Hierbei wird der Zins anhand der Selbstkosten des Darlehensgebers zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags ermittelt.

Der Bundesfinanzhof nahm darüber hinaus zu Einzelheiten des Fremdvergleichs Stellung. So ist für die Bonitätsbeurteilung im Regelfall nur die Bonität des darlehensnehmenden Unternehmens und nicht des Gesamtkonzerns relevant (sog. „Stand alone“-Rating). Ein Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, wenn dies auch ein Außenstehender (beispielsweise ein Kreditinstitut) täte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rückhalt entweder gesichert ist oder das darlehensnehmende Unternehmen eine strategische Bedeutung für den Gesamtkonzern hat.

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