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Änderungsbedarf bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen?

Veröffentlicht: 19. März 2021

Zum 01.01.2021 wurde § 302 AktG geändert, sodass die Voraussetzung einer ertragsteuerlich anzuerkennenden Verlustübernahmevereinbarung in einigen Fällen nicht mehr erfüllt sein dürfte.

Die entscheidenden Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft liegen in der Ersparnis der (Teil-) Besteuerung von Gewinnausschüttungen sowie in der gesellschaftsübergreifenden Verlustverrechnung.

Für die Etablierung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen Organträger und Organgesellschaft erforderlich. Für eine GmbH als Organgesellschaft verlangt das Steuerrecht bei der Verlustübernahmevereinbarung im Ergebnisabführungsvertrag aufgrund der nur analogen Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG, d.h. den Zusatz „in seiner jeweils gültigen Fassung“. Eine reine Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ist also nicht ausreichend. Enthalten Ergebnisabführungsverträge nur einen sog. statischen Verweis auf § 302 AktG (ohne den Zusatz „in seiner jeweils gültigen Fassung“) oder neben einem dynamischen Verweis statische Elemente, wie beispielsweise die wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen der Norm, ist eine Änderung des § 302 AktG problematisch. Sie führt dazu, dass die Verlustübernahmevereinbarung nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen entspricht und die Organschaft ertragsteuerlich nicht mehr anerkannt wird.

Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22. Dezember 2020 wurde der Wortlaut des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Bestehende Ergebnisabführungsverträge mit GmbH-Organgesellschaften, die mangels eines dynamischen Verweises nicht die geänderte Fassung des § 302 AktG wirksam einbeziehen, müssen daher voraussichtlich geändert werden.

Momentan ist noch ungewiss, ob der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung o.ä. planen.

Unsere Empfehlung lautet daher, zumindest in den Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr 2021 in der zweiten Jahreshälfte endet, zunächst noch abzuwarten. Eine Änderung der betroffenen Verträge sollte jedoch eingeplant werden, wenn die bestehenden Organschaften ertragsteuerlich auch 2021 und in den Folgejahren fortbestehen sollen.

Fazit

Viele Entwicklungen im ertragsteuerlichen Organschaftsrecht in den letzten Jahren führten auf der einen Seite zu einer zunehmenden Komplexität, bieten inzwischen aber auch sehr konkrete und belastbare Anforderungen an die vertragliche Gestaltung.

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