Die neue Klimaschutz-Investitionsprämie
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Sebastian Brinkmann
Das Bewusstsein für den Klimaschutz wächst und schlägt sich zunehmend in gesetzlichen Regelungen nieder. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 17.11.2023 soll daher ein Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz neu eingeführt werden. Damit sollen gezielte Anreize für Unternehmen geschaffen werden, verstärkt in klimafreundliche Technologien und Maßnahmen zu investieren.
In dem am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Wachstumschancengesetz wird ein Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz neu eingeführt. Die danach zu gewährende Klimaschutz-Investitionsprämie soll 15 % der beantragten Investition betragen. Die Bemessungsgrundlage ist auf 200 Mio. € begrenzt, womit der Gesetzgeber den europäischen Beihilferahmen voll ausschöpft und die Prämie somit maximal 30 Mio. € im Förderzeitraum betragen kann. Der Förderzeitraum beginnt am 1.3.2024 und endet am 31.12.2029.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmer, die in Deutschland steuerpflichtige Gewinneinkünfte erzielen. Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit abhängig. Ausgenommen sind allerdings Unternehmen in Schwierigkeiten.
Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Voraussetzung ist jedoch zusätzlich, dass
- der Vermögensgegenstand in einem Energiesparkonzept enthalten ist,
- der Vermögensgegenstand dazu dient, die Energieeffizienz im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu verbessern und damit geltende Unionsnormen zu übertreffen, und
- der Vermögensgegenstand in den ersten beiden Jahren (fast) ausschließlich in einer europäischen Betriebsstätte des Unternehmens genutzt wird.
Ausgeschlossen werden neben Investitionen in Gebäude auch Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme sowie -kälte und Energieanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe.
Das zentral erforderliche Energiesparkonzept muss von einem zugelassenen Energieberater erstellt worden sein. Alternativ kann durch den Nachweis eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems auch ein unternehmenseigener Energiemanager die Erfüllung der Voraussetzungen schriftlich bestätigen.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass die förderfähigen Aufwendungen für die begünstige Investition mindestens 5.000 € betragen sollen.
Anspruchsberechtigte sollen bei dem für sie zuständigen Finanzamt ab dem Jahr 2025 (spätestens bis zum 31.12.2031) bis zu vier Anträge auf Gewährung der Investitionsprämie ausschließlich in elektronischer Form stellen können.
Hinweis
Bei größeren Investitionen in den kommenden sechs Jahren sollten die neuen Prämien im Blick behalten werden.
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