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Ausbau der Möglichkeiten zur Online-Gründung einer GmbH

Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Im Juli 2021 hat der Gesetzgeber den Weg für GmbH-Gründungen im Online-Verfahren eröffnet. Dies betraf allerdings nur Bargründungen. Jetzt sollen auch Sachgründungen von GmbHs online ermöglicht werden. Daneben können auch diverse Registeranmeldungen zukünftig digital beglaubigt werden. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen soll in zwei Schritten zum 1.8.2022 und zum 1.8.2023 erfolgen.

Die bisher ab dem 1.8.2022 geplante Möglichkeit, notarielle Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation vorzunehmen, soll erheblich ausgeweitet werden. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Im Fokus der geplanten Maßnahmen steht die Ausweitung der bisher geschaffenen Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH. Bisher ist eine Online-Gründung nur für die Bargründung einer GmbH möglich. Dies sind die Fälle, in denen das Stamm­kapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Sachgründungen, bei denen das Kapital in Form von Sacheinlagen, wie z. B. Vermögensgegenständen oder Forderungen, aufgebracht wird, wurden bisher nicht erfasst. Sie sollen aber ebenfalls unter gewissen Einschränkungen möglich werden.

Darüber hinaus sollen auch Beurkundungen von Gesellschafterbeschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere sog. satzungsändernde Beschlüsse einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals.

Der Entwurf sieht jedoch auch Grenzen für die Online-Verfahren vor. Nicht erfasst werden z. B. Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist. Dies betrifft beispielsweise GmbH-Gründungen mit Einbringung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen. Auch die Gründung einer Aktiengesellschaft ist vorerst nicht im Online-Verfahren vorgesehen.

Die Umsetzung dieser Pläne wird gestaffelt verlaufen. Die Teile des Gesetzes, die keinen größeren technischen Aufwand erfordern, sollen am 1.8.2022 in Kraft treten. Die für die Praxis bedeutenderen Teile, wie die Ausweitung der Online-Verfahren auf Vereinsregisteranmeldungen, satzungsändernde Beschlüsse, Erklä­rungen zur Übernahme eines Geschäftsanteils anlässlich von Kapitalerhöhungen und GmbH-Sachgründungen, werden erst zum 1.8.2023 in Kraft treten, da mit diesen ein größerer organisatorischer und technischer Aufwand verbunden ist.

HINWEIS:

Nach berechtigter Kritik an einer im europäischen Vergleich nur langsamen Überführung des Gesellschaftsrechts in das digitale Zeitalter sind die geplanten Maßnahmen zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf wie geplant umgesetzt wird.

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