News Unternehmenssteuerrecht

Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder Genossen

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundesfinanzhof hat am 29.6.2022 erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigungen sehr eng auszulegen sind. So führt die Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder einen Genossen mit einer geringfügigen Beteiligung bereits zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Immobiliengesellschaften ihre Mieterträge gewerbesteuerfrei vereinnahmen (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Diese gewerbesteuerliche Begünstigung wird auf Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen und daneben nur die im Gesetz aufgeführten erlaubten Nebentätigkeiten ausüben. 

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung ist, dass der Grundbesitz weder ganz noch zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dienen darf. Liegt ein solches sog. schädliches Dienen vor, wird die gewerbesteuerliche Begünstigung in voller Höhe versagt und nicht nur für den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Überlassung des Grundbesitzes an den Gesellschafter bzw. Genossen entfällt.

Am 29.6.2022 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen eines schädlichen Dienens sehr eng, d. h. ohne Anwendung einer Bagatellgrenze, auszulegen sind. So ist die gewerbesteuerliche Begünstigung auch dann in voller Höhe zu versagen, wenn ein Gesellschafter oder ein Genosse lediglich eine minimale Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft hält, er lediglich einen geringen Anteil des Grundbesitzes nutzt und der Gewerbeertrag des Betriebs des Gesellschafters oder des Genossen unter dem Freibetrag von 24.500 € liegt und damit keine Gewerbesteuer anfällt. Für die Anwendung einer Bagatellgrenze sieht der Bundesfinanzhof bei dem derzeitigen Gesetzeswortlaut keinen Raum.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Hinweis

Auch wenn die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung zuletzt durch die Einführung gewisser Bagatellgrenzen, beispielsweise in Bezug auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, erleichtert wurde, zeigt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die Regelung  abseits der gesetzlich normierten Bagatellgrenzen  nach wie vor sehr streng auszulegen ist.

 

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