News Unternehmenssteuerrecht

Keine Hinzurechnung von Messekosten bei der Gewerbesteuer

Veröffentlicht: 26. August 2020

Mit seinem Urteil vom 9.6.2020 (Az. 9 K 1816/18 G) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Kosten für die Teilnahme an Messeveranstaltungen nur dann in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einbezogen werden müssen, wenn die Teilnahme an der Messe für die Erfüllung des konkreten Geschäftsgegenstandes unabdingbar ist. Dies ist nach dem Urteil des FG Münster bei Produktionsunternehmen ohne eigenen Direktvertrieb nicht der der Fall, so dass in dem entschiedenen Fall die Kosten nicht in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einbezogen werden mussten.

Nach § 8 Nr. 1e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Summe der hinzurechnungspflichtigen Beträge i. S .d. § 8 Nr. 1 GewStG 100.000 EUR übersteigen.

Der Urteilsfall

Die Klägerin war ein Produktionsunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Produkten. Das Unternehmen hatte selbst keinen Direktvertrieb sondern verkaufte ihre Produkte über ein bestendende Händlernetz. Das Unternehmen nahm wiederholt turnusmäßig an Messen teil.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten für die Teilnahme an den Messeveranstaltungen in die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1e GewStG einbezogen werden müssen.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 1e GewStG verlange, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nur dann der Fall, wenn der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Für den Geschäftszweck des Produktionsunternehmens, d.h. für die Produktion von Maschinen, seien die Messebesuche nicht notwendig.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III B 83/20).

Fazit

Das Thema Messekosten betrifft nahezu jedes Unternehmen, daher ist dem Urteil große Bedeutung beizumessen.

Unternehmen sollten ihre Gewerbesteuermessbescheide dahingehend überprüfen, ob Messekosten in die Hinzurechnungen einbezogen wurden und überprüfen, ob eine Änderung möglich ist. Solange die NZB anhängig ist, ist allerdings zu erwarten, dass entsprechende Anträge bis zur Entscheidung des BFH ruhen werden.

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