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Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge

aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Das Justiz- und Verbraucherschutzministerium hat am 24.1.2020 den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen zu stärken und fairere Verbraucherverträge zu erreichen. Es soll 2021 in Kraft treten. Der Entwurf regelt insbesondere die folgenden Punkte:

Verbot für Abtretungsausschlüsse

Zukünftig sollen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Abtretung von Forderungen von Verbrauchern gegen Unternehmen verbieten, grundsätzlich unwirksam sein. Damit wird es Verbrauchern ermöglicht, ihre Forderungen gegen Unternehmen z. B. an Dienstleister zu verkaufen. Diese Dienstleister können entsprechende Forderungen verschiedener Verbraucher erwerben und gesammelt gegen Unternehmen durchsetzen. Im Ergebnis sollen auf diesem Weg die Möglichkeiten von Verbrauchern zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Unternehmen gestärkt werden.

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Laufzeitvereinbarung, Vertragsverlängerung, Kündigungsfrist

Laufzeitvereinbarungen in Verbraucherverträgen über regelmäßig wiederkehrende Lieferungen von Waren oder dauerhafte Dienstleistungen sollen auf höchstens zwei Jahre begrenzt werden. Automatische Verlängerungen solcher Vertragsverhältnisse sollen nur für maximal ein Jahr möglich sein. Zudem sollen die Kündigungsfristen drei Monate nicht überschreiten dürfen. Wer als Unternehmer nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit alten Geschäftsbedingungen arbeitet, muss damit rechnen, dass die dort verwendeten Klauseln zur Laufzeit unwirksam sind und somit überhaupt keine Laufzeiten vereinbart wurden. Verbraucher könnten dann jeden Monat kündigen.

Gewährleistungsfrist beim Verkauf gebrauchter Sachen

Beim Verkauf von gebrauchten Sachen soll die Mängelhaftung für Unternehmen auf ein Jahr begrenzt werden können. Ziel dieser Regelung ist es, das Angebt gebrauchter Sachen durch Unternehmen deutlich zu verbessern und somit Verbrauchern den Kauf benutzter Waren zu angemessenen Preisen zu erleichtern.

Fernabsatzverträge und Telefonwerbung

Für Vertragsabschlüsse per Telefon soll die sog. Bestätigungslösung eingeführt werden. Danach muss der Verbraucher den Vertragsschluss nachträglich schriftlich bestätigen. Diese Regelung soll jedoch vorerst nur für Gas- und Stromlieferungen gelten. Unternehmen müssen außerdem die vorherige Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung dokumentieren und fünf Jahre nachweisen können.

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