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Aktuelles zur Forschungszulage

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Das sog. Forschungszulagengesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten und seitdem mehrfach ergänzt bzw. geändert worden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.11.2021 auf 70 Seiten zu den Anwendungsfragen Stellung genommen. Das Schreiben enthält u.a. ausführliche Informationen zur Anspruchsberechtigung, zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu der ertragsteuerlichen Behandlung und zu den beihilferechtlichen Vorgaben.

Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz wurde eine steuerliche Förderung der Forschung und Entwicklung in Unternehmen eingeführt. Die Zulage beträgt 25% der auf die tatsächliche Forschungstätigkeit entfallenden Aufwendungen, insbesondere Arbeitslöhne und Entgelte für Auftragsforschungen. Sie ist auf max. 1.000.000 € in den Jahren 2020 – 2025 bzw. max. 500.000 € ab dem Jahr 2026 begrenzt. Am 11.11.2021 hat das Bundesfinanzministerium zu Anwendungsfragen umfassend Stellung genommen.

Die Forschungszulage kann sowohl von unbeschränkt als auch von beschränkt Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften sind eigenständig anspruchsberechtigt.

Voraussetzung ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Hierbei kann es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln. Die verschiedenen Formen, in denen solche Vorhaben durchgeführt werden können (eigenbetrieblich, Auftragsforschung oder Kooperationsvorhaben), werden ausführlich dargestellt.

Die Gewährung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ zu stellen. Mit dieser Bescheinigung kann anschließend die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags setzt das zuständige Finanzamt die Forschungszulage mit einem Bescheid fest. Diese wird bei der nächsten erstmaligen Steuerveranlagung auf die festzusetzende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet. Bei Mitunternehmerschaften erfolgt dies bei den Steuerfestsetzungen der jeweiligen Mitunternehmer.

Bei Kapitalgesellschaften führt die festgesetzte Forschungszulage zu einer Minderung des Körperschaftsteueraufwandes und damit einer Körperschaftsteuerrückstellung bzw. zu der Erhöhung eines Körperschaftsteuererstattungsanspruchs. Die hieraus resultierende Ertragsauswirkung ist außerbilanziell zu korrigieren. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ergibt sich keine Auswirkung auf die betriebliche Gewinnermittlung, da die Forschungszulage nicht den betrieblichen Bereich betrifft.

Fazit:

Forschungszulage kann von allen Steuerpflichtigen, die begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, beantragt werden. Auf die Größe des Unternehmens kommt es hierbei nicht an. Die ausgezahlte Zulage ist steuerfrei.

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