Sportsponsoring = Miete?! – Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Sponsoringaufwendungen im Profisport?
Veröffentlicht: 31. Mai 2022
Um was es geht: Eine GmbH sponsorte die Sportmannschaft eines Vereins. Die gezahlten Sponsorenbeiträge verbuchte die GmbH als Betriebsausgaben. Die GmbH war aufgrund des Sponsorenvertrages unter anderem berechtigt, das Vereinslogo für Werbezwecke zu nutzen und Bandenwerbung mittels einer LED-Bande sowie Trikotwerbung zu betreiben. Die Werbesequenzen der GmbH rotierten mit Werbesequenzen anderer Sponsoren.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung seien als Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die Aufwendungen für Bildmaterial (Nutzung des Vereinslogos) als Lizenzgebühren für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.
Die GmbH vertrat die Auffassung, es handele sich bei dem Sponsoring um einen klassischen Werbevertrag und nicht um einen Mietvertrag. Die Banden/Trikots seien als Werbeträger nur Mittel zum Zweck, um die Werbung zu transportieren. Eine reine Anmietung der Banden/Trikots entspreche nicht dem Zweck der Aufwendungen.
Das FG Niedersachsen ordnete den Sponsoringvertrag als Mietvertrag ein. Der GmbH würden Flächen (u. a. Banden, Trikots) überlassen, damit diese dort ihr Firmenlogo präsentieren kann. Im Vordergrund stehe somit die Überlassung der Flächen und nicht die Werbeleistung als solche, da keine weiteren wesentlichen Werbeleistungsverpflichtungen des Vereins bestehen würden. Insbesondere das Anbringen der bereitgestellten Firmenlogos durch den Verein auf den unterschiedlichen Werbeträgern stellt nach Auffassung des FG nur eine untergeordnete Nebenleistung dar.
Die Zahlungen für die Banden- und Trikotwerbung sind daher nach Auffassung des FG für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen.
Unseres Erachtens handelt es sich bei der Banden- und Trikotwerbung nicht um hinzurechnungspflichtige Sachverhalte für Gewerbesteuerzwecke.
Die GmbH mietet gerade keine Werbeträger, über die sie frei verfügen kann. Es fehlt somit an einer vollständigen Gebrauchsüberlassung, da die Verfügungsmacht über die Bande beim Verein bleibt. Unseres Erachtens schuldet der Verein eine Werbeleistung, die bei der LED-Bande darin besteht, die Werbebotschaft des Sponsors einzublenden. Es handelt sich somit nicht um einen Miet-, sondern um einen Werkvertrag.
Entsprechendes gilt auch für die Trikotwerbung. Auch hier bleibt die Verfügungsmacht über die Trikots beim Verein.
Fazit
Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist zweifelhaft. Wir empfehlen betroffenen Sponsoren, unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 5/22 anhängige Revision gegen entsprechende belastende Bescheide Einspruch einzulegen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.