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Steuerliche Erleichterungen für Spenden an Flutopfer in 2021

Veröffentlicht: 6. September 2021

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit umfangreichem Erlass vom 23. Juli 2021 steuerliche Vereinfachungsregelungen eingeräumt. Diese Maßnahmen sollen helfen, die zusätzliche Belastung der Opfer durch die Hochwasserkatastrophe tragbar zu machen. Hervorzuheben ist die Begünstigung von Arbeitgeberspenden und Mitarbeiterspenden sowie allgemeine Erleichterungen beim Spendennachweis. Durch diese Maßnahmen soll gleichzeitig die Spendenbereitschaft gefördert werden.

Spende des Arbeitgebers

Anlassbezogene Unterstützungszahlungen eines Arbeitgebers an seinen von einer Katastrophe betroffenen Arbeitnehmer, sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von EUR 600 je Kalenderjahr steuerfrei. Der EUR 600 übersteigende Betrag ist bei besonderen Notfällen ebenfalls steuerfrei. Das Hochwasser im Juli 2021 ist nach diesem Erlass als ein besonderer Notfall anzusehen. Für den vom Hochwasser direkt betroffenen Arbeitnehmer ist daher der Erhalt einer Spende vom Arbeitgeber auch dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er EUR 600 überschreitet.  Das gilt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe des Schadens. Die Zahlung des Arbeitgebers darf die tatsächliche Höhe des Schadens beim Betroffenen nicht übersteigen. Es besteht zudem eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto des betroffenen Arbeitnehmers.

Mitarbeiterspende

Arbeitnehmer können auf die Auszahlung ihres Arbeitslohns oder ihres angesammelten Überstundenguthabens zu Gunsten der vom Hochwasser betroffenen Kollegen verzichten. Der Arbeitgeber übernimmt oft die Aufgabe einer Spendensammelstelle. Der Verzicht auf die Auszahlung kann durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Diese Arbeitslohnspende ist für den spendenden Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies setzt voraus, dass die Spende an einen direkt vom Hochwasser betroffenen Mitarbeiter erfolgt. Ein Spendenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Spenders ist nicht möglich, da der Arbeitslohn bereits durch die Steuerfreistellung gefördert wird. Zudem besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto des spendenden Arbeitnehmers.

Allgemeine Erleichterungen für alle Steuerpflichtigen:

Der Nachweis einer steuerlich anzuerkennenden Spende für vom Hochwasser 2021 Betroffene wurde erleichtert. Für Zahlungen, die bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis, wenn die Zuwendung auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto geleistet wird. Dieses Sonderkonto muss darüber hinaus einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder einem inländischen amtlich anerkannten Verband zugeordnet sein. Bisher war eine Zuwendungsbestätigung vom Zuwendungsempfänger erforderlich. Das ist insoweit nicht erforderlich.

Fazit

Bereits am 16. Juli 2021 war ein ähnlicher Erlass des Ministeriums für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ergangen. Er ist durch diesen Erlass überholt. Für andere Bundesländer sollte gesondert und jeweils aktuell geprüft werden, welche Erleichterungen gelten. Die Länder aktualisieren insoweit ihre Erlasse und Informationen noch laufend.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Juliane Lange

    Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 2993310

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

    Dipl.-Finanzw. (FH)
    Cathlen Brügge

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