News Unternehmenssteuerrecht

Neuregelung der Besteuerung von Outplacement-Beratung

Veröffentlicht: 3. März 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Vom Arbeitgeber anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses getragene Beratungs- und Betreuungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers (sog. Outplacement-Beratungen) sind rückwirkend ab dem Jahr 2020 lohnsteuerfrei. Dies wurde durch das sog. Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 geregelt. Damit sind auch folgende bislang von der Finanzverwaltung als steuerpflichtig eingestuften Leistungen steuerfrei:

  • berufliche Perspektivenberatung
  • steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, z.B. hinsichtlich Abfindung oder Arbeitslosengeld
  • Marktvorbereitung, z.B. durch Erarbeitung eines Lebenslaufs oder Interviewtraining


Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Ein Abzug von Werbungskosten für die Outplacement-Beratung ist in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Leistungen steuerfrei ausgezahlt hat.

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