Neuregelung der Besteuerung von Outplacement-Beratung
Veröffentlicht: 3. März 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell
Vom Arbeitgeber anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses getragene Beratungs- und Betreuungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers (sog. Outplacement-Beratungen) sind rückwirkend ab dem Jahr 2020 lohnsteuerfrei. Dies wurde durch das sog. Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 geregelt. Damit sind auch folgende bislang von der Finanzverwaltung als steuerpflichtig eingestuften Leistungen steuerfrei:
- berufliche Perspektivenberatung
- steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, z.B. hinsichtlich Abfindung oder Arbeitslosengeld
- Marktvorbereitung, z.B. durch Erarbeitung eines Lebenslaufs oder Interviewtraining
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Ein Abzug von Werbungskosten für die Outplacement-Beratung ist in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Leistungen steuerfrei ausgezahlt hat.
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