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E-Bikes: Geldwerter Vorteil in Höhe von 1% der hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung

Die Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen vom 13.3.2019 zur E-Bike-Überlassung Stellung genommen, auf die die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 37 EStG keine Anwendung findet. Betroffen sind insbesondere Entgeltumwandlungsgestaltungen.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad im Rahmen der Entgeltumwandlung erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, so bemisst sich der geldwerte Vorteil wie folgt: 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, der Herstellung oder des Leasings durch den Arbeitgeber kommt es dabei nicht an, sondern nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Wurde ein Fahrrad schon vor dem 1.1.2019 einmal an einen Arbeitnehmer überlassen, so bleibt es beim Ansatz der vollen unverbindlichen Preisempfehlung, auch wenn sich der Nutzer des E-Bikes ändert.

Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt die Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung nicht. Die Umsatzsteuer ist aus dem vollen Wert der 1%-Regelung herauszurechnen.

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