News Unternehmenssteuerrecht

Gleichzeitige Anerkennung von Genussrechten als Eigen- und Fremdkapital

aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Genussrechte verbriefen einen festen oder variablen Gewinnanteil an einem Unternehmen. Sie werden regelmäßig zur Verbesserung der handelsrechtlichen Eigenkapitalquote eingesetzt. Demgegenüber sind sie bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital anzusehen. Vergütungen an die Inhaber der Genussrechte mindern dann das steuerpflichtige Ergebnis des Unternehmens.

Dagegen musste nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ein Genussrecht, das handelsrechtlich Eigenkapital darstellte, stets auch in der Steuerbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden. Das hatte zur Folge, dass Ausschüttungen an die Inhaber der Genussrechte steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden durften.

Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung am 18.7.2018 aufgegeben. Danach ist Genuss-rechtskapital in der Steuerbilanz jetzt grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen – und zwar auch dann, wenn in der Handelsbilanz Eigenkapital passiviert wird. Demzufolge sind Vergütungen aus Genussrechtskapital steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn ein Genussrecht auch eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös eines Unternehmens gewährt. In diesem Fall dürfen die Auszahlungen von Vergütungen für das Genussrecht das steuerliche Einkommen der Gesellschaft weiterhin nicht mindern.

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