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Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen; Grundsätze zur Sanierungsabsicht der Gläubiger gelten fort BFH, Beschluss vom 27. November 2020 – X B 63/20

Veröffentlicht: 23. März 2021

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses

  • die Sanierungsbedürftigkeit und
  • die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
  • die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses sowie
  • die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

Die erforderliche Sanierungsabsicht der Gläubiger setzt nach Auffassung des BFH den Nachweis voraus, dass die Gläubiger den Schuldenerlass auch mit dem Ziel einer Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen haben. Ausschließlich eigennützige Motive der Gläubiger seien nach Ansicht des BFH insoweit nicht ausreichend.

In dem Beschluss vom 27.11.2020 führt der BFH u.a. aus, dass für die Auslegung von § 3a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG auf die zu § 3 Nr. 66 EstG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen sei. Zum Nachweis der Sanierungsabsicht der Gläubiger i.S. von § 3a Abs. 2 EstG reiche es daher nicht aus, dass der Gläubiger den Abschluss eines objektiv sanierungsdienlichen Erlassvertrages beabsichtigt habe. Vielmehr müsse der Gläubiger – selbst bei vordergründigem Selbstnutz – zumindest auch in der Absicht fremdnütziger Sanierung gehandelt haben (wie z. B. das schuldnerische Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren).

In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht nicht feststellen können, dass für die Bank, die auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hatte, die Sanierung des Unternehmens mitentscheidend gewesen sei. Das Finanzgericht ging daher davon aus, dass die Bank mit dem Teilverzicht ausschließlich beabsichtigt habe, um möglichst hohe Tilgungsbeträge für das bereits wertberichtigte Kreditengagement zu erzielen.

Fazit

Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 27.11.2020 klargestellt, dass er an seinen Rechtsgrundsätzen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen festhält, so dass die Rechtsprechungsleitlinien des BFH zur Sanierungsabsicht der Gläubiger weiterhin zu beachten sind.

Ansprechpartner

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

    Niels Doege

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  • Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rüdiger Kober

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