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Hinweisgeberschutzgesetz: Handlungspflichten für Unternehmen

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Nachdem die zugrunde liegende europäische Richtlinie bereits 2019 beschlossen wurde, hat dem im Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz nun im Februar 2023 der Bundesrat nicht zugestimmt. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit dem Gesetz soll möglichst schnell ein besserer Schutz von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben, geschaffen werden.

 

Etwa ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist passierte das Hinweisgeberschutzgesetz den Bundestag, mit dem die europäische Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umgesetzt werden soll. Kurz vor der Verabschiedung wurde der Regierungsentwurf an einigen Stellen, insbesondere bezüglich anonymer Meldungen, modifiziert. Der Bundesrat hat dem Gesetz Anfang Februar 2023 aber zunächst die Zustimmung verweigert. Es bleibt abzuwarten, ob der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, tritt das Gesetz drei Monate später in Kraft. Wann dies sein wird, ist derzeit allerdings noch offen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden sowohl die Privatwirtschaft als auch öffentliche Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten, zu betreiben und so zu gestalten, dass hinweisgebende Personen vor Sanktionen geschützt sind. Von Gesetzes wegen wird beispielsweise als Schutzmaßnahme eine Beweislastumkehr eingeführt: Erfährt eine hinweisgebende Person im Anschluss an eine Meldung berufliche Repressalien, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine unzulässige Reaktion auf die Meldung ist. Damit einhergehend wird ihr nicht nur ein Anspruch auf Schadenersatz, sondern bei Nichtvermögensschäden auch ein Entschädigungsanspruch eingeräumt. Entsteht umgekehrt einem Unternehmen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen ein Schaden, erhält es einen Schadenersatzanspruch gegen den Hinweisgeber.

Die geforderten unabhängigen Hinweisgeberstellen können entweder „intern“ beim Unternehmen selbst oder bei Dritten wie einer darauf spezialisierten Kanzlei angesiedelt werden. Daneben ist die Einrichtung einer „externen“ Meldestelle beim Bundesamt für Justiz vorgesehen. Den Ländern steht darüber hinaus die Einrichtung eigener Meldestellen frei. In Konzernstrukturen kann zumindest in Deutschland auch eine Stelle zentral bei der Muttergesellschaft eingerichtet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die zugrunde liegende Whistleblower-Richtlinie europaweit umgesetzt wurde und auch angesichts von Kritik der Europäischen Kommission an dieser Lösung nicht alle Mitgliedstaaten eine derartige konzernweite Stelle vorsehen. International aufgestellte Unternehmen sollten daher zuvor eine Vereinbarkeit mit dem jeweiligen nationalen Recht sicherstellen.

Whistleblower müssen die Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abgeben können, auch IT-gestützte Systeme können zum Einsatz kommen. Sie müssen frei zwischen der Abgabe bei einer internen oder externen Meldestelle wählen können. Die interne Meldestelle muss die Abgabe dann dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen und binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Gegenüber ersten Entwürfen ist mit dem nunmehr beschlossenen Gesetz zu beachten, dass in Deutschland auch anonyme Meldungen möglich sein müssen.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Für die Einrichtung dieser Stelle wird Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 eingeräumt. Auch wird Unternehmen für die Einrichtung anonymer Meldekanäle eine Frist bis zum 1.1.2025 gewährt. Unternehmen, bei denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, müssen in der Planung dessen Mitbestimmungsrechte berücksichtigen. Verstöße gegen das Gesetz, insbesondere eine verspätete Umsetzung, sind bußgeldbewehrt.

 

Praxistipp

Zwar verfügen viele Unternehmen bereits standardmäßig über ein funktionierendes Compliance-Management-System. Angesichts der angedrohten Bußgelder lohnt es sich aber, bestehende Strukturen auf Gesetzeskonformität hin zu überprüfen. Zudem bleibt abzuwarten, wann das endgültige Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet wird.

 

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  • Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Börger

    Dr. Andreas Börger

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