Wachstumschancengesetz: Einschränkungen beim steuerlichen Zinsabzug
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Dr. Anja Rickermann
Die geplanten Änderungen bei der Zinsschrankenregelung durch das vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossene Wachstumschancengesetz stellen eine weitere Verschärfung der Rechtslage dar.
Das vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossene Wachstumschancengesetz sieht Änderungen bei der Zinsschrankenregelung vor, die zu einer weiteren Einschränkung des Zinsausgabenabzugs führen. Die im bisherigen Gesetzentwurf vorgesehene Einführung einer Zinshöhenschranke ist gestrichen worden.
Die derzeitige Zinsschrankenregelung sieht vor, dass die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen (sog. Nettozinsaufwand) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sind. Je höher also die Zinserträge sind je erfolgreicher das Unternehmen ist, desto mehr Zinsaufwendungen sind abzugsfähig. Wird die Grenze überschritten, gelten Ausnahmen von der Anwendung der Zinsschranke. So sind die nach Abzug der Zinserträge verbleibenden Zinsaufwendungen abziehbar, wenn sie unter der Freigrenze von 3 Mio. € bleiben, das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört oder die Eigenkapitalquote des Betriebs im Vergleich zu der anderer Konzernunternehmen sehr niedrig ist.
Der Begriff der Zinsaufwendungen wird durch das Wachstumschancengesetz ausgeweitet. Künftig unterliegen neben den klassischen Zinsaufwendungen auch „wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen im Rahmen der Kapitalbeschaffung“ (z. B. Bereitstellungszinsen oder Kreditvermittlungsgebühren) der Zinsschranke.
Betriebe, die keinem Konzern angehören, waren bisher von der Zinsschranke ausgenommen. Künftig wird die Zinsschranke bereits dann angewendet, wenn der Betrieb einen Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligungsquote oder eine ausländische Betriebsstätte hat.
Durch einen sog. EBITDA-Vortrag konnten bisher die in Folgejahren abziehbaren Zinsaufwendungen erhöht werden. Überschritt der Nettozinsaufwand eines Jahres die maßgebliche EBITDA-Grenze nicht, wurde der „EBITDA-Rest“ als Vortragswert festgestellt und dem EBITDA des Folgejahres hinzugerechnet. In Höhe des „nicht genutzten EBITDA“ wurde stets ein EBITDA-Vortrag festgestellt. Künftig sind ein negativer Zinssaldo und die Anwendbarkeit der Zinsschrankenregelung Voraussetzungen für einen EBITDA-Vortrag.
Fazit
Bei steigenden Zinssätzen wird die Zinsschranke wieder an Bedeutung gewinnen. Die jetzt beschlossene Verschärfung schränkt den Zinsausgabenabzug für steuerliche Zwecke weiter ein.
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