BVerfG bejaht Buchwerttransfer zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Veröffentlicht: 12. Januar 2024
Von:
Niels Doege,
Christian Hauptmann
Ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften muss nach dem Bundesverfassungsgericht erfolgsneutral, das heißt zu Buchwerten, möglich sein.
Nach Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglichte das Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG) keinen erfolgsneutralen Transfer zu Buchwerten von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften). Dem gegenüber ließ der IV. Senat die Übertragungsmöglichkeit zu Buchwerten im Wege der Analogie zu.
Mit Beschluss vom 28. November 2023, veröffentlicht am 12. Januar 2024, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossen, dass eine bisher fehlende Übertragungsmöglichkeit zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften verfassungswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Es bestehen keine Gründe, die Übertragung gegenüber den anderen im Gesetz begünstigten Transfers auszuschließen.
Der Gesetzgeber hat rückwirkend eine Neuregelung zu treffen. Bis zur Neuregelung sind Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften auch unter der bisherigen Regelung zu Buchwerten und damit erfolgsneutral möglich.
Fazit
Mit der Entscheidung beendet das BVerfG den Streit über die Zulässigkeit der Buchwertübertragung zwischen dem I. und IV. Senat des BFH. Im Ergebnis ist nach allen Auffassungen eine Übertragung zu Buchwerten und damit ohne Steuerbelastung möglich. Damit besteht Rechtssicherheit hinsichtlich der Buchwertübertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Offen bleibt, ob der Gesetzgeber auch eine Regelung für nicht beteiligungsidentische Personengesellschaften schaffen wird.
Niels Doege
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich: