News Immobiliensteuerrecht

Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Um die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung zu erfüllen, sind dem Steuerpflichtigen hinsichtlich kürzungs­unschädlicher Nebentätigkeiten strenge Grenzen seitens des Gesetzgebers gesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass selbst eine geringfügige Nebentätigkeit, die nicht unter eine der ausnahmsweise unschädlichen Tätigkeiten subsumiert werden kann, einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot darstellt und in weiterer Folge die erweiterte Kürzung versagt wird.

 

Die erweiterte Grundstückskürzung wird als gewerbe­steuerliche Begünstigungsvorschrift auf Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).

Die Erträge (insb. Mieteinnahmen) aus der Haupt­tätigkeit sind von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Die Einkünfte aus den kürzungsunschädlichen Nebentätigkeiten führen zwar nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht der Erträge aus der privilegierten Haupttätigkeit, sind für sich allerdings gewerbesteuerpflichtig.

Der BFH hat am 15.6.2023 entschieden, dass auch der Betrieb von vier Ständen auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins an drei Tagen im Jahr schädlich für die erweiterte Grundstückskürzung ist. Dies gilt trotz der Tatsache, dass der erzielte Gewinn gespendet wurde.

Die Tätigkeit falle nicht unter eine der ausnahmsweise unschädlichen Nebentätigkeiten. Nach Auffassung des BFH ergibt sich auch nichts Abweichendes daraus, dass die Aktivität auf dem Weihnachtsmarkt im Verhältnis zur grundstücksverwaltenden Tätigkeit äußerst geringfügig war. Eine ungeschriebene Bagatellgrenze, bei deren Unterschreiten die gewerbesteuerliche Begünstigung zu gewähren sei, existiere nicht.
 

Hinweis

Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Inzwischen hat der Gesetzgeber zumindest für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter eine Bagatellgrenze eingeführt. Hinsichtlich anderer Einnahmen gilt aber weiterhin das strenge Ausschließlichkeitsgebot, wie das Urteil zeigt. Gewerbliche Vermieter sollten vor diesem Hintergrund begünstigte Vermietungstätigkeiten konsequent von den übrigen Tätigkeiten trennen und sie über unterschiedliche Gesellschaften erbringen. Gern unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Strukturierung der Tätigkeiten.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2023

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023

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