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Erweiterte Grundstückskürzung – Laderampe und Rolltore keine Betriebsvorrichtungen?

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 2-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Neben dem im vorherigen Beitrag vorgestellten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das das Ausschließlichkeitsgebot bei der Anwendung der erweiterten Kürzung sehr streng auslegt, gibt es auch erfreuliche Urteile zu der gewerbesteuer­lichen Begünstigung. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen den für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen sowie den Gebäudebestandteilen auseinandergesetzt. Eine Betriebsvorrichtung kann danach nur vorliegen, wenn das Gewerbe damit unmittelbar ausgeübt wird.

 

Vermietungsunternehmen können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung setzt u. a. voraus, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird und insbesondere – vorbehaltlich der vor einiger Zeit eingeführten Bagatellgrenze – keine Betriebsvorrichtungen mitüberlassen werden. Die Frage, ob tatsächlich Betriebsvorrichtungen vorliegen oder es sich um (unschädliche) Gebäudebestandteile handelt, führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Das FG Düsseldorf hat sich in zwei Urteilen vom 24.2.2023 und 26.6.2023 mit genau dieser Abgrenzung auseinandergesetzt. Danach setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben bzw. ausgeübt wird. Allein die Tatsache, dass eine Anlage für einen Betrieb nützlich oder notwendig oder ggf. gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist, soll noch nicht ausreichend für die Qualifikation als Betriebsvorrichtung sein. Für die Unterscheidung zwischen einem Gebäude­bestandteil und einer Betriebsvorrichtung kommt es deshalb darauf an, ob der Gegenstand im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob er unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das FG Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen, dass Rolltore und am Gebäude angebrachte Laderampen – anders als frei stehende Rampen – bei Handelsunternehmen und anderen Betrieben wie etwa der Dienstleistungsbranche nicht als Betriebsvorrichtungen, sondern als Gebäudebestandteile zu qualifizieren sind. Auch bei einem Hallenboden handelt es sich nach Auffassung des FG Düsseldorf um einen Teil des Gebäudes. Daran ändert sich demnach auch dadurch nichts, dass der Boden besonders bearbeitet, hier geglättet, wurde.
 

Hinweis

Die Frage zur Qualifikation als Betriebsvorrichtung ist häufig einzelfallabhängig, was zur Folge hat, dass es zu einer Vielzahl von Gegenständen keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des FG Düsseldorf sehr zu begrüßen. Sie verdeutlichen aber auch gleichzeitig die Komplexität dieser Thematik. Gerne prüfen wir Ihre Mietverträge und/oder Baubeschreibungen im Hinblick auf etwaige Risikopositionen für Betriebsvorrichtungen. Sprechen Sie uns einfach an.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 2-2023

Veröffentlicht: 13. Dezember 2023

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