News Immobiliensteuerrecht

Verschärfte Aufklärungspflichten für Immobilienverkäufer

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Dr. Andreas Börger

Immobilienverkäufer müssen Käufer ausreichend über anstehende Kosten informieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 15.9.2023 klare Richtlinien für die Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern festgelegt, wenn sie Käufern Zugang zu einem Datenraum mit Dokumenten und Informationen zur Immobilie gewähren.

 

Die Klägerin machte einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht geltend, da sie nicht hinreichend über mögliche außergewöhnliche Kosten informiert worden sei.

Der Bundesgerichtshof folgte am 15.9.2023 dieser Argumentation und betonte, dass die Verkäuferin nicht davon ausgehen könne, dass die Käuferin die Informationen in einem virtuellen Datenraum selbstständig finde. Die Aufklärungspflicht der Verkäuferin entfalle nur dann, wenn sie aufgrund der Umstände erwarten könne, dass die Käuferin den offenbarungspflichtigen Umstand aus den zur Verfügung gestellten Informationen entnehmen werde. Bei der Bereitstellung eines Datenraums komme es im Einzelfall darauf an, wie der Datenraum und der Zugang zu ihm organisiert sei. Das Einstellen der relevanten Unterlagen in den Datenraum kurz vor dem geplanten Vertragsschluss ohne entsprechenden Hinweis reiche aus Sicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht aus. Die Verkäuferin habe daher ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Darüber hinaus stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Schadensersatzanspruch – unabhängig von der verletzten Aufklärungspflicht – auch wegen der unzutreffenden Erklärung im notariellen Kaufvertrag und einer unrichtigen Antwort der Verkäuferin auf Fragen der Käuferin in Betracht komme. Dies unterstreicht die Bedeutung der Genauigkeit und Richtigkeit der gemachten Zusicherungen in den Kaufverträgen.
 

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.9.2023 verdeutlicht die Bedeutung der transparenten Offenlegung von relevanten Informationen und verschärft zugleich die Informationspflichten für Immobilienverkäufer. Diese sollten nun besonders darauf achten, ihre Aufklärungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Veröffentlicht: 28. November 2023

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