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Erweiterte Grundstückskürzung: Gewerbesteuerpflicht von Darlehenszinsen an grds. gewerbe­steuerbefreite Gesellschafter einer Personengesellschaft

Veröffentlicht: 28. Juni 2023 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Nach dem erfreulichen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, das wir im vorherigen Beitrag vorgestellt haben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anderen Fall zum Nachteil des Steuerpflichtigen erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigung eng auszulegen sind.

 

Vermietungsunternehmen können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden (strengen) Voraussetzungen nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Bei Personengesellschaften sind im grds. begünstigten Gewerbeertrag auch etwaige sog. Sondervergütungen enthalten, die der Gesellschafter bspw. für die Hingabe von Darlehen oder eine Tätigkeit für die Gesellschaft erhält. Zur Eindämmung von Gestaltungen, bei denen mit Kleinstbeteiligungen an der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft die jeweiligen Vergütungen wie z. B. Zinsen für gewährte Darlehen in Sondervergütungen umqualifiziert und gewerbesteuerfrei vereinnahmt wurden, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Gewerbesteuergesetz (GewStG) eingeführt.

Danach gilt die Gewerbesteuerfreistellung nicht für Sondervergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Somit unterliegen solche Sondervergütungen der Gewerbesteuer.

Der BFH hat am 9.3.2023 entschieden, dass die gewerbesteuerliche Begünstigung auch für solche Sondervergütungen zu versagen ist, die an einen Gesellschafter gezahlt werden, der nicht der Gewerbesteuer unterliegt. In einem solchen Fall ist ein Missbrauch grds. ausgeschlossen, da der Gesellschafter durch die Beteiligung an der Personengesellschaft hinsichtlich der Besteuerung der Vergütung keinen Vorteil erzielt. Im Gegenteil: Durch die Beteiligung unterliegt die Vergütung nun der Gewerbesteuer, während sie ohne Beteiligung gewerbesteuerfrei hätte vereinnahmt werden können.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes bestehe hier nach Auffassung des BFH aber trotzdem kein Raum für eine einschränkende Auslegung der Missbrauchsvermeidungsvorschrift im Fall von nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaftern.

Fazit

Für betroffene Steuerpflichtige ist die Entscheidung des BFH nicht vorteilhaft und zeigt, dass bei der Besteuerung von Grundstücksunternehmen und ihren Gesellschaftern sowie bei der Anwendung der erweiterten Kürzung immer wieder Vorsicht geboten ist. Sofern Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, sprechen Sie uns einfach an.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2023

Veröffentlicht: 26. Juni 2023

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