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Grunderwerbsteuer: BFH erleichtert Konzernumwandlungen

Werden bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe Grundstücke und/oder Immobilien übertragen, so wird für diese Übertragungen grundsätzlich Grunderwerbsteuer fällig. Die Grunderwerbsteuer kann somit zum Umwandlungshindernis werden. Bereits seit 2010 sind sog. Konzernumwandlungen nach § 6a GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen allerdings immer sehr eng ausgelegt, was zur Folge hatte, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen, z. B. zur Vereinfachung der Unternehmensstruktur, häufig nicht umgesetzt wurden. Der BFH hat in seinen o. g. aktuellen Urteilen die Steuerbefreiungsvorschrift hingegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausgelegt. Dies hat zur Folge, dass nunmehr deutlich mehr Umstrukturierungen von der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung profitieren werden.

Nach § 6a GrEStG wird die Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umstrukturierungen (z. B. Verschmelzung, Ausgliederung) nicht erhoben, wenn an der Umstrukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind und das herrschende Unternehmen an der abhängigen Gesellschaft 5 Jahre vor (Vorbehaltensfrist) und 5 Jahre nach (Nachbehaltensfrist) der Umstrukturierung mit mind. 95 % beteiligt ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung musste ein herrschendes Unternehmen stets ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Nach Auffassung des BFH kann herrschendes Unternehmen jeder Rechtsträger sein, der wirtschaftlich tätig ist. Damit können jetzt z.B. auch Stiftungen, die kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, ein herrschendes Unternehmen sein und grds. von der Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen profitieren.

Bzgl. der Vor- und der Nachbehaltensfrist sind aufgrund der bisherigen engen Auslegung der Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG durch die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Umstrukturierungen aus der Begünstigung herausgefallen. Der BFH hat jetzt aber in seinen Urteilen klargestellt, dass die Vor- und Nachbehaltensfristen nur einzuhalten sind, als sie aufgrund des begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. Damit sind zukünftig auch Umwandlungen begünstigt, bei denen die abhängige Gesellschaft erst durch die Umwandlung entsteht und damit die Vorbehaltensfrist nicht erfüllt werden kann, z. B. bei einer Ausgliederung zur Neugründung, oder bei denen das abhängige Unternehmen untergeht und damit die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten werden, z. B. im Wege einer Verschmelzung.

Fazit

Für die Praxis haben die Entscheidungen erhebliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei deutlich mehr Umstrukturierungen die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG zur Anwendung kommen. Umstrukturierung, die bisher aufgrund der engen Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung nicht umgesetzt wurden, können jetzt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ohne Grunderwerbsteuerbelastung umgesetzt werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. 

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