News Immobiliensteuerrecht

Grunderwerbsteuer - Einschränkung für Share-Deals auf dem Weg!

Veröffentlicht: 15. April 2021

Bereits im Jahr 2019 hat die Große Koalition einen Versuch unternommen die Grunderwerbsteuer zu reformieren, um die Steuergestaltungen zur Vermeidung oder Verringerung der Grunderwerbsteuer durch sog. Share Deals einzuschränken. Die Koalitionäre konnten sich allerdings nicht auf den Entwurf der Bundesregierung einigen, so dass die Reform stockte. Dem Vernehmen nach konnte auf Basis des damaligen Regierungsentwurfs jetzt aber eine Einigung erzielt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll jetzt kurzfristig abgeschlossen werden. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant:

  • Bei grundbesitzenden Personengesellschaften soll die Beteiligungshöhe von Altgesellschaftern von mindestens 95% auf mindestens 90% abgesenkt werden. Zudem wird die Haltefrist ab der man als Altgesellschafter gilt von fünf auf zehn Jahre angehoben.  
  • Für grundbesitzende Kapitalgesellschaften wird ein neuer Ersatztatbestand (§ 1 Abs. 2b GrEStG) eingeführt, durch den die Regelungen für Kapitalgesellschaften an die für Personengesellschaften angeglichen werden. Auch bei Kapitalgesellschaften müssen daher Altgesellschafter zu mehr als 10% beteiligt bleiben. Die Haltefrist von 10 Jahren gilt entsprechend.
  • Für börsennotierte Gesellschaften soll eine Börsenklausel eingeführt werden (§ 1 Abs. 2c GrEStG), damit der reine Aktienhandel nicht zu einer Grunderwerbsteuerbelastung bei der grundbesitzenden Aktiengesellschaft führt.
  • Die derzeitigen Fünfjahresfristen im den §§ 5,6 GrEStG sollen auf zehn Jahre verlängert werden.
  • Das Gesetz zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, wie die Übergangsregelung im Einzelnen ausgestaltet werden.

Folgen der gesetzlichen Änderungen:

Insbesondere bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wird es durch die Änderungen voraussichtlich zukünftig nicht mehr möglich sein, sämtliche Anteile an der Gesellschaft an mind. zwei Erwerber grunderwerbsteuerfrei zu veräußern. Aber auch die verlängerten Haltefristen und die angehobenen Mindestbeteiligungen machen entsprechende Steuergestaltungen zukünftig für Investoren weniger attraktiv. Sie bleiben aber möglich, wenn der Verkäufer oder ein Investor mit mind. 10,1% in den nächsten zehn Jahren beteiligt bleibt.

Fazit

Für laufende Transaktionen gilt es jetzt kurzfristig zu prüfen, welche Auswirkungen sich durch die Gesetzesänderungen ergeben.

Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, den Vertragsabschluss und den dinglichen Anteilsübergang noch vor dem 01.07.2021 umzusetzen.   

Löst der Share Deal einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft bereits nach dem jetzigen Recht Grunderwerbsteuer aus sollte überlegt werden, die Transaktion erst nach dem 01.07.2021 umzusetzen. Die dann auf Ebene der immobilienhaltenden Gesellschaft (und nicht beim Gesellschafter) anfallende Grunderwerbsteuer dürfte dann nach der Rechtsprechung des BFH als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Ansprechpartner

  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Dipl.-Kfm.
    Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

    +49 40 822169034

    Detail
  • Steuerberater Mike Rickermann

    Mike Rickermann, M.A.

    Steuerberater, Partner

    +49 521 2993395

    Detail
  • Cathrin Zink, M.Sc.

    Steuerberaterin

    +49 521 2993317

    Detail