Grundsteuerreform: Anzeigepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Karin Stückmann-Küchler
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt. Die Anzeige hat unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.
Grundstückseigentümer müssen Änderungen, die den Grundsteuerwert und die Vermögens- oder Grundstücksart betreffen, innerhalb eines Monats nach Jahresende unaufgefordert anzeigen. Eine Änderung des Grundsteuerwertes liegt vor, wenn ein neues Gebäude fertiggestellt wird, ein Gebäude umgebaut oder saniert wird oder sich die Nutzung des Gebäudes ändert (z. B. von einer Industriehalle zu einer Wohnung). Ein Wechsel der Vermögensart liegt z. B. vor, wenn ein bisher dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnetes Grundstück dem Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) zugeordnet wird. Bei Änderungen der Grundstücksart werden entweder unbebaute Grundstücke bebaut oder bebaute Grundstücke durch den Abriss eines Gebäudes unbebaut.
Die Anzeige der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hat zwingend elektronisch zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt wird dann die Abgabe einer neuen Grundsteuererklärung verlangen.
Eigentümerwechsel sind nicht gesondert anzuzeigen; das zuständige Finanzamt erlässt von Amts wegen einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid. Änderungen der Bodenrichtwerte sind ebenfalls nicht anzuzeigen; sie werden zu den Hauptfeststellungszeitpunkten berücksichtigt.
Hinweis
In den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen endet die Anzeigepflicht am 31.3. des Folgejahres.
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